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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1161

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 62/24, Beschluss v. 18.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1161


BGH 4 StR 62/24 - Beschluss vom 18. Juli 2024 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Oktober 2023 wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit gegen die Angeklagte die Einziehung des sichergestellten Bargeldes einen Betrag in Höhe von 895 € übersteigt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen über einen Betrag in Höhe von 58.535 € hinaus angeordnet worden ist. Insoweit wird von der Einziehung abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in vier Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung der von der Angeklagten am 14. Februar 2023 mitgeführten und sichergestellten 2.345 € und des Wertes von Taterträgen in Höhe von 61.435 € in gesamtschuldnerischer Haftung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt zum Absehen von der Entscheidung über die Einziehung des Bargeldes in Höhe von 1.450 € und des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Teilbetrages von 2.900 € sowie zu einer entsprechenden Änderung des Einziehungsausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von einer Einziehung abgesehen, soweit sie 895 € des sichergestellten Bargeldes und den Wert des Erlangten in Höhe von 58.535 € übersteigt (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und die Einziehungsanordnung des Landgerichts insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Aus demselben Grund ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 - 4 StR 153/22 Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1161

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede