HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 54
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 120/24, Beschluss v. 24.10.2024, HRRS 2025 Nr. 54
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Juni 2023, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des verbotenen Besitzes von Cannabis in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 109), das den - hier in sämtlichen Fällen gegenständlichen - Umgang mit Konsumcannabis abschließend regelt (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130). Dieses ist hier milder und daher vom Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 - 4 StR 156/24 Rn. 3 f. mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Der Umstand, dass sich die rechtsfehlerfrei festgestellten Tathandlungen des Besitzes von und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis jeweils auf nicht geringe Mengen bezogen, bedarf keiner Kennzeichnung im Schuldspruch, weil es sich bei § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG um keine Qualifikation, sondern nur um ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2024 - 2 StR 459/23 Rn. 5 mwN). Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung durch den Senat nicht entgegen, denn der - geständige - Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der Einzelstrafen und in der Folge des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung der milderen Strafrahmen auf geringere Strafen erkannt hätte. Die zugehörigen Feststellungen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind, können hingegen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
3. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4. Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten gemäß § 357 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht. Denn die Aufhebung beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung bei Erlass des Urteils, sondern auf einer nachträglichen Rechtsänderung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2024 - 4 StR 187/24 Rn. 13 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 54
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede