hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 175

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 62/23, Beschluss v. 12.12.2023, HRRS 2024 Nr. 175


BGH 4 StR 62/23 - Beschluss vom 12. Dezember 2023 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Oktober 2022 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen verurteilt worden ist;

b) das vorbezeichnete Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird und die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 € angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren wegen der zwei Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Ziffer II.1 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt.

2. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die aus dem Tenor ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Sie führt im Rechtsfolgenausspruch zum Wegfall der wegen der eingestellten Taten verhängten zwei Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen zu je 10 € sowie der sich hierauf beziehenden Einziehungsanordnung, während die für die Tat zu Ziffer II.2 der Urteilsgründe festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten einschließlich der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung bestehen bleibt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolges der Revision im Verhältnis zum gesamten Gegenstand der erstinstanzlichen Verurteilung ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels, die nach der Teileinstellung verbleiben, zu belasten. Aus demselben Grund ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen des Wegfalls der Einziehungsanordnung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 - 4 StR 153/22 Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21 Rn. 25).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 175

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede