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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 574

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 292/23, Beschluss v. 13.03.2024, HRRS 2024 Nr. 574


BGH 4 StR 292/23 - Beschluss vom 13. März 2024 (LG Düsseldorf)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. März 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist anzumerken:

Die in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts dargelegten Bedenken gegen die Schuldsprüche teilt der Senat nicht.

1. Die Verurteilung des Angeklagten D. wegen tateinheitlich begangener Nötigung ist nicht zu beanstanden. Anders als im Verhältnis zu einem täterschaftlich begangenen (besonders schweren) räuberischen Diebstahl (vgl. Maier in Matt/Renzikowski, 2. Aufl., § 252 Rn. 31; Sander in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 252 Rn. 19; Wittig in BeckOK-StGB, 60. Ed., § 252 Rn. 19; jew. mwN) wird die Nötigung durch die Beihilfe zum (besonders schweren) räuberischen Diebstahl nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt.

2. Die Verurteilung des Angeklagten W. wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird von den Feststellungen getragen. Der Zusammenstoß des vom Angeklagten gesteuerten Pkw mit einem hierdurch beschädigten Baumschutzbügel war ein Unfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang, dass der am Schutzbügel entstandene Schaden kein ganz belangloser war (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2021 - 4 StR 137/21 Rn. 4 mwN). Zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Beihilfe zum besonders schweren räuberischen Diebstahl - bei Aufrechterhaltung des Strafausspruchs - besteht daher kein Anlass. An der Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO ist der Senat hierdurch nicht gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07 Rn. 4; zu einem Einstellungsantrag nach § 154 Abs. 2 StPO ebenso BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 1 StR 92/12 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 574

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede