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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 573

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 261/23, Beschluss v. 27.03.2024, HRRS 2024 Nr. 573


BGH 4 StR 261/23 - Beschluss vom 27. März 2024 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 2023 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafrahmenwahl einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Kammer hat der Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB (ein Jahr bis 15 Jahre) zugrunde gelegt (UA S. 25). Das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 9 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) hat sie nicht geprüft, obwohl die rechtsfehlerfreien Erwägungen, mit denen sie ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB bejaht hat, hierzu Anlass gegeben hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 1 StR 418/18, juris Rn. 6; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 86 mwN). Die angeführten erheblich strafmildernden Umstände lassen es auch nicht als fernliegend erscheinen, dass die Kammer bei der veranlassten Prüfung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre. Da sie sich bei der Bemessung der Strafe ersichtlich an der Strafrahmenuntergrenze orientiert hat, kann überdies nicht ausgeschlossen werden, dass sie auf eine mildere Strafe erkannt hätte.“ Dem tritt der Senat bei.

Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 573

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede