HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 7
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 418/18, Beschluss v. 09.10.2018, HRRS 2019 Nr. 7
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. März 2018 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es dem Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren die Ausübung eines Heilberufs und der damit verbundenen Hilfstätigkeiten verboten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen befand sich die Geschädigte am 29. Dezember 2016 wegen starker Kopfschmerzen zur Krankenbehandlung auf einer neurologischen Station des Krankenhauses in M. In der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2016 war sie dort dem Angeklagten als Pfleger anvertraut. In der Absicht, die Geschädigte in einen Zustand der Bewusstlosigkeit zu versetzen und an ihr sodann sexuelle Handlungen vorzunehmen, legte der Angeklagte der in einem Mehrbettzimmer liegenden Geschädigten eine Infusion mit dem Medikament Midazolam, einem Arzneistoff aus der Gruppe der kurzwirksamen Benzodiazepine, der insbesondere in der Intensivmedizin und zur Narkosevorbereitung bei Operationen verwendet wird. Er tat dies in dem Wissen, dass die Verabreichung dieses Medikaments bei der Geschädigten weder ärztlich angeordnet noch sonst medizinisch indiziert war. Um mit der Geschädigten dann möglichst ungestört zu sein, drückte er ihr die Midazolam-Infusion in die Hand und führte sie sogleich auf eine Toilette auf dem Gang der Station. Dort verlor die Geschädigte das Bewusstsein, was der Angeklagte, seinem Tatplan folgend ausnutzte, um sich an ihr sexuell zu vergehen. Dabei ejakulierte er in ihren unbekleideten Scheidenbereich. Sodann legte er sie in ihr Bett zurück, wo sie erst am nächsten Morgen aus ihrem komatösen Schlaf erwachte und sich ab dem Toilettengang an nichts mehr erinnern konnte.
2. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Auch die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe beim sexuellen Übergriff ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB verwendet, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Anders als die Verteidigung meint, kommt es nicht darauf an, ob ein narkotisierendes Mittel schon für sich allein ein gefährliches Werkzeug sein kann (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2009 - 4 StR 473/08, NStZ 2009, 505; vom 20. April 2017 - 2 StR 79/17, Rn. 19, NStZ-RR 2017, 251 und vom 7. März 2018 - 5 StR 652/17, Rn. 4 mwN). Denn hier wurde das Medikament Midazolam dem Opfer nicht lediglich in ein Getränk gemischt, sondern mittels Infusion verabreicht, bei der das Medikament durch einen Katheter direkt in die Blutbahn des Opfers verbracht wird. Diese Form der Verabreichung des Arzneistoffs, der zu Bewusstlosigkeit mit Erbrechen und infolge Aspiration des Erbrochenen sogar zum Erstickungstod führen kann (UA S. 6), in einer Dosis „im höhertherapeutischen Bereich“ (UA S. 74) war auch gefährlich (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 4 StR 473/08, NStZ 2009, 505). Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde die Geschädigte aufgrund der Infusion auf der Toilette bewusstlos und befand sich - nachdem sie nach der Tat vom Angeklagten in dieser Verfassung erst ins Bett gebracht werden musste - noch bis zum nächsten Morgen in einem komatösen Zustand (UA S. 7) und war über einen Zeitraum von über zwölf Stunden kaum ansprechbar (UA S. 74).
3. Demgegenüber hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.
a) Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass die Strafzumessung rechtsfehlerhaft ist, weil das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 177 Abs. 9 StGB inhaltlich nicht erörtert hat. Auch der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht einen minder schweren Fall angenommen hätte, wenn es die gebotene Gesamtwürdigung der für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände vorgenommen und dabei insbesondere das Vorleben und das Alter des nicht vorbestraften Angeklagten in den Blick genommen hätte.
b) Auch das vom Landgericht gegen den Angeklagten nach § 70 Abs. 1 StGB für die Dauer von fünf Jahren verhängte Berufsverbot betreffend die Ausübung eines Heilberufs und der damit zusammenhängenden Hilfstätigkeiten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Berufsverbot ist ein schwerwiegender Eingriff, mit dem die Allgemeinheit, sei es auch nur ein bestimmter Personenkreis, vor weiterer Gefährdung geschützt werden soll. Es darf nur dann verhängt werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter auch in Zukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, zur Verübung erheblicher Straftaten missbrauchen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass eine - auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung abgestellte - Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten den Richter zu der Überzeugung führt, dass die Gefahr, das heißt die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Täter besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 1 StR 570/16, Rn. 8, StV 2018, 219 und Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 296/12, Rn. 6, StV 2013, 699, jeweils mwN). Die vom Landgericht vorgenommene Gefahrenprognose genügt diesen Anforderungen nicht, zumal da das Landgericht insoweit die Frage nicht in den Blick genommen hat, wie der Angeklagte, der bereits seit April 2008 als Krankenpfleger im Klinikum in M. beschäftigt war (UA S. 4), im Übrigen seinen Beruf ausgeübt hat.
4. Die Feststellungen sind von den Wertungsfehlern, die zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führen, nicht betroffen und haben daher Bestand. Der neue Tatrichter kann weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 7
Externe Fundstellen: NStZ 2019, 273 ; NStZ-RR 2019, 43; StV 2020, 474
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede