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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1133

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 90/22, Beschluss v. 13.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1133


BGH 4 StR 90/22 - Beschluss vom 13. September 2022 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. August 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, hinsichtlich des Angeklagten A. mit der Maßgabe, dass dieser unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Hagen vom 27. Januar 2020 (84 Ds 151 Js 246/19 - 168/19) und des Landgerichts Hagen vom 3. November 2020 (51 KLs 400 Js 100/20 - 12/20) verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch haben sie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat es versäumt, bei der Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 3. November 2020 im Tenor zum Ausdruck zu bringen, dass in dieses bereits eine frühere Verurteilung des Angeklagten A. - das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 27. Januar 2020 - einbezogen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 2 StR 283/19; vom 16. September 2014 - 2 StR 101/14). Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, ergänzt der Senat den Urteilstenor klarstellend um diese Angabe.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1133

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede