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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 525

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 283/19, Beschluss v. 09.01.2020, HRRS 2020 Nr. 525


BGH 2 StR 283/19 - Beschluss vom 9. Januar 2020 (LG Erfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Januar 2019 dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Arnstadt vom 11. November 2014 - Az. 518 Js 13183/14 2 Ds jug -, vom 24. Juni 2016 - Az. 774 Js 2099/16 2 Ls jug -, vom 14. September 2017 - Az. 774 Js 8555/16 2 Ds jug - und vom 5. Juni 2018 - Az. 774 Js 22356/17 2 Ls jug - zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt ist und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 870 € und gegen den Mitangeklagten S. in Höhe von 90 €, jeweils als Gesamtschuldner, angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe

1. Der Urteilstenor ist klarstellend zu berichtigen. Wird nämlich bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe eine Entscheidung einbezogen, in die - wie hier in das Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 5. Juni 2018 - bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, so sind grundsätzlich sämtliche Entscheidungen als solche einzubeziehen und im Urteilstenor aufzuführen.

2. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der Ergänzung (§ 354 Abs. 1 StPO analog), da aus ihr nicht ausdrücklich hervorgeht, dass der Angeklagte für den einzuziehenden Wert der Taterträge von 780 € und 90 € als Gesamtschuldner haftet. Die gesamtschuldnerische Haftung ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich im Tenor auszusprechen, wobei die Angabe der Namen der mithaftenden Gesamtschuldner ebenso entbehrlich ist wie die Bezeichnung der ursprünglich erlangten Gegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 m.w. Nachw.).

3. Die Entscheidung über die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung hinsichtlich des Wertes von Taterträgen ist auf den früheren Mitangeklagten S. in Höhe von 90 € zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO); insoweit haben dieser und der Angeklagte G. im Fall II. 2 der Urteilsgründe faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 525

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner