HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 570
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 477/22, Beschluss v. 28.02.2023, HRRS 2023 Nr. 570
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. August 2022 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen und das Verfahren wegen einer weiteren Tat gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Nach den Feststellungen umfasste der Angeklagte an einem nicht mehr feststellbaren Tag Anfang 2019 in der Küche der gemeinsamen Wohnung den Hals seiner Lebensgefährtin, der Zeugin M., und drückte für einige Sekunden fest zu, wodurch ihre Atmung und ihr Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt wurde, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm (Tat 2).
Soweit dem Angeklagten darüber hinaus im Tatzeitraum von 2014 bis Mai 2020 Taten der Vergewaltigung in drei Fällen (Taten 4-6), in einem Fall tateinheitlich begangen mit Beleidigung (Tat 4), in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Tat 6), und der vorsätzlichen Körperverletzung (Tat 1) zum Nachteil der Zeugin M. vorgeworfen wurden, hat das Landgericht ihn aus tatsächlichen Gründen, hinsichtlich einer Bedrohung (Tat 3) aus rechtlichen Gründen, freigesprochen. Hinsichtlich der tateinheitlich angeklagten Beleidigung (Tat 4) hat es zudem das Verfahren wegen Fehlens eines Strafantrags gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält - auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs - sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Landgerichts weisen einen durchgreifenden Erörterungsmangel auf.
In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 6 StR 281/22, juris Rn. 6; Beschluss vom 2. Februar 2022 - 4 StR 457/21, juris Rn. 7 sowie Urteil vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 299/20, NStZ-RR 2021, 24; Urteil vom 26. August 2020 - 6 StR 100/20, NStZ-RR 2020, 355; Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 194/17, NStZ 2019, 42).
Diesen Anforderungen wird die Würdigung der Angaben der Zeugin M. nicht gerecht.
Soweit das Landgericht den Angeklagten hinsichtlich der Taten 1, 4 und 5 freigesprochen hat, hat es dies insoweit im Wesentlichen mit einem aufgrund von Vergessens- und Verdrängungsprozessen zur Überzeugungsbildung nicht (mehr) ausreichend konkreten Aussagegehalt der Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung am 23. August 2022 begründet. Die Zeugin habe insoweit die Sachverhalte aus dem Tatzeitraum zwischen 2014 und Mai 2020 - im Unterschied zur Tat 2, die sie detailreich und zeitlich orientiert habe schildern können - nicht mehr näher beschreiben und zeitlich einordnen können. Hinsichtlich des Vorwurfs einer analen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin (Tat 6) hat die Strafkammer dagegen den Angeklagten freigesprochen, da sie „gravierende Unterschiede“ bei der Schilderung der Vornahme der sexuellen Handlungen zwischen der polizeilichen Aussage der Zeugin und ihren Angaben in der Hauptverhandlung festgestellt hat. Diese Diskrepanzen hat das Landgericht „gerade in Anbetracht der eigenen Beteuerung der Zeugin, dass es sich beim Analverkehr um ein singuläres, sie besonders belastendes Ereignis gehandelt habe“, als „unverständlich“ und „nicht erlebnisbasiert“ bewertet. Zudem hat die Strafkammer ausgeführt, die Bekundung der Zeugin, dass sie nach dem Analverkehr geblutet und deshalb einen Arzt aufgesucht habe, sei - angesichts des Laufzettels des betreffenden Arztes, in dem kein entsprechender Vermerk zu finden sei - „lebensfern“, „nicht glaubhaft“ und angesichts der Ausführlichkeit der ärztlichen Notizen in diesem Laufzettel im Übrigen „völlig abwegig“.
Mit dieser Bewertung der Angaben der Zeugin hätte sich das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung zu der vorsätzlichen Körperverletzung (Tat 2) im Rahmen der hierfür erforderlichen Gesamtschau aller Umstände auseinandersetzen müssen. Denn die festgestellte Inkonstanz der Angaben der Zeugin kann einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt darstellen, wenn sie nicht mehr mit natürlichen Gedächtnisunsicherheiten erklärt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 6 StR 281/22, juris Rn. 7 f.; Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 172).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung die Verurteilung des Angeklagten beruht. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 570
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede