HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 535
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 639/07, Urteil v. 15.04.2008, HRRS 2008 Nr. 535
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Juni 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen [vorsätzlicher] Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit [vorsätzlichem] Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und bestimmt, dass dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen; die Staatsanwaltschaft beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren. Während der Angeklagte sich gegen die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs wendet, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wendet sich darüber hinaus auch gegen die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Der heroinabhängige Angeklagte wollte sich am Morgen des Tattages mit Heroin versorgen und fuhr deshalb mit dem Pkw seiner Lebensgefährtin, obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß, nach S. Auf dem Wege dorthin versuchte er im G.-Markt in V. DVD's zu entwenden, um sie später gegen Heroin einzutauschen. Dabei wurde er von dem Kaufhausdetektiv J. beobachtet, der ihn auf der Weiterfahrt mit seinem eigenen Pkw bis S. verfolgte. Als der Angeklagte dort an einem Taxistand anhielt, stellte sich der Zeuge mit seinem Pkw schräg vor den des Angeklagten, um ihn an der Weiterfahrt zu hindern. Der zunehmend unter körperlichem Entzug stehende Angeklagte sah sein Vorhaben, sich möglichst schnell wieder Heroin zuzuführen, gefährdet, wollte sich aber auf Grund des bestehenden Suchtdrucks nicht aufhalten lassen. Er lenkte deshalb seinen Pkw um den des Zeugen herum und bog nach rechts in die dreispurig ausgebaute D. ein. Dort beschleunigte er seinen Pkw und fuhr auf die Lichtzeichenanlage vor dem "Sa." zu, an der zu diesem Zeitpunkt auf dem äußerst rechten sowie auf dem äußerst linken Fahrstreifen Fahrzeuge hielten, weil die Ampel Rotlicht zeigte. Dagegen war der mittlere Fahrstreifen frei. Dies nutzte der Angeklagte aus, um seine Fahrt ungehindert fortzusetzen.
Er fuhr deshalb mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 60 km/h zwischen den an der Ampel haltenden Fahrzeugen hindurch. Dabei sah er sich nach hinten um, um festzustellen, ob der Zeuge J. ihn weiter verfolgte. Zu diesem Zeitpunkt überquerte der später Geschädigte de F. die ca. 15 m hinter der Haltelinie für Kraftfahrzeuge befindliche, ebenfalls mit einer Lichtzeichenanlage versehene Fußgängerfurt bei "Grün". Der Angeklagte erfasste den Geschädigten mit dem Pkw vorne links. Der Geschädigte wurde durch den Aufprall über die Motorhaube in die Windschutzscheibe des Pkw geschleudert, die zersplitterte und nach innen in den Fahrgastraum gedrückt wurde. Der Angeklagte "realisierte" die Situation zunächst nicht. Erst nachdem er die Glassplitter aus seinem Gesicht gewischt hatte, bemerkte er, dass sich der Geschädigte auf der Motorhaube befand. In diesem Moment fiel der Geschädigte auch bereits vom Fahrzeug herunter und blieb am Fahrbahnrand schwer verletzt liegen. Bis dahin waren seit der Kollision drei bis fünf Sekunden vergangen und hatte der Angeklagte ca. 50 m zurückgelegt. Obwohl er zwischenzeitlich bemerkt hatte, dass er eine Person angefahren hatte, hielt er nicht an, da er sich möglichst schnell mit Heroin versorgen wollte.
2. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen - tateinheitlich mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) verwirklichter - vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 2 Buchst. c) StGB angenommen. Der Angeklagte sei auf Grund der von seiner Heroinsucht ausgehenden massiven körperlichen Entzugserscheinungen "absolut fahruntüchtig" gewesen. Das Unfallgeschehen belege auch, dass der Angeklagte in Folge dieses körperlichen Mangels in seiner Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen sei.
Darüber hinaus sei der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos an einem Fußgängerüberweg falsch gefahren, indem er, um so schnell wie möglich an Rauschgift zu kommen, auf seiner Flucht vor dem ihn verfolgenden Zeugen J. sich unter Missachtung des für ihn geltenden Rotlichts den "Fußgängerüberweg" überfahren und dabei den Geschädigten erfasst habe. Der Angeklagte habe sowohl hinsichtlich der Tathandlung als auch hinsichtlich der Gefährdung vorsätzlich gehandelt (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination); indem er, obwohl er vor der Ampel haltende Fahrzeuge wahrgenommen habe, nach hinten geschaut und nicht auf die Lichtzeichenanlage geachtet habe, habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er "eine rote Ampel überfährt" und die auf dem dahinter liegenden Fußgängerüberweg die Fahrbahn überquerenden Passanten gefährdet.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Mordes hat das Schwurgericht verneint, weil dem Angeklagten ein Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen sei. Er habe den Geschädigten nicht wahrgenommen, weil er sich nach hinten umgesehen habe; ihm sei beim "Überfahren der roten Ampel" auch nicht bewusst gewesen, dass eine Person die dahinter liegende Fußgängerfurt überquert. Mangels entsprechenden Vorsatzes hat das Landgericht auch eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) verneint.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) hat das Landgericht nicht erörtert, nachdem die Staatsanwaltschaft mit der Anklage das Verfahren gemäß den §§ 154, 154 a StPO auf die angeklagten Tatbestände des versuchten Mordes, des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der gefährlichen Körperverletzung beschränkt hatte.
Revision des Angeklagten
Der Schuldspruch hält auf die Revision des Angeklagten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) verurteilt hat. Wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Zuschrift an den Senat vom 12. Dezember 2007 zutreffend ausgeführt hat, belegen die getroffenen Feststellungen nicht, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 315 c StGB in den beiden vom Landgericht angenommenen Tatbestandsalternativen verwirklicht hat.
1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erfüllt, weil er infolge seiner körperlichen Entzugserscheinungen "absolut" fahrunsicher gewesen sei, begegnet rechtlichen Bedenken.
Da sich die "absolute" von der "relativen" Fahruntüchtigkeit allein in ihrem Nachweis unterscheidet (BGHSt 31, 42, 44), erscheint bereits fraglich, ob außerhalb des Bereichs der unwiderlegbaren Vermutung der Fahruntüchtigkeit auf Grund eines Blutalkoholgrenzwerts der Begriff der "absoluten" Fahruntüchtigkeit überhaupt Verwendung finden kann. In Extremfällen (z.B. der blinde Fahrzeugführer) mag dies zutreffen; ein solcher Extremfall lag hier aber jedenfalls nicht vor. Relative Fahruntüchtigkeit (genauer: Fahrunsicherheit), wie sie hier allein in Betracht zu ziehen ist, setzt voraus, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge geistiger und/oder körperlicher Mängel soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGHSt 13, 83, 90; 44, 219, 221). Zwar ist - wie bei rauschmittelbedingter Fahrunsicherheit - nicht unbedingt erforderlich, dass sich die körperlichen bzw. geistigen Mängel in Fahrfehlern ausgewirkt haben. Vielmehr können unter Umständen zum Nachweis der Fahrunsicherheit auch sonstige Auffälligkeiten im Verhalten des Fahrzeugführers genügen, sofern sie konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit, insbesondere seiner Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit geben (vgl. BGHSt 31, 42, 44 f.; 44, 221 f.).
Dass es sich hier so verhält, belegen die bislang festgestellten Entzugssymptome des Angeklagten aber nicht. Die Ausführungen des Landgerichts erschöpfen sich vielmehr in der allgemein gehaltenen Aufzählung verschiedener Entzugserscheinungen wie Händezittern, Übelkeit, Schweißausbrüche, gestörtes Temperaturempfinden und Konzentrationsschwierigkeiten, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob sich diese körperlichen Mängel auch auf die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit oder die Risikobereitschaft des Angeklagten ausgewirkt haben. Dies versteht sich hier nicht von selbst. Der Angeklagte lenkte nämlich nicht nur sein Fahrzeug offenbar beanstandungsfrei über V. nach S. und dort durch den innerstädtischen Verkehr, sondern er zeigte auch anlässlich seines Aufenthalts im "G. -Markt" in Unterbrechung dieser Fahrt keine körperlichen oder geistigen Auffälligkeiten; vielmehr verhielt er sich in dem Geschäft beim Versuch, einen Ladendiebstahl zu begehen, umsichtig und unternahm sogar Maßnahmen, um den versuchten Diebstahl zu vertuschen.
Das Landgericht hätte deshalb nach den Maßstäben der Rechtsprechung zur "relativen" Fahrunsicherheit prüfen müssen, ob weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, insbesondere der unfallursächliche Fahrfehler, den sicheren Nachweis der entzugsbedingten Fahrunsicherheit des Angeklagten begründen konnten. Dies ist nicht geschehen. Zwar hat das Landgericht ein außergewöhnlich fehlerhaftes und risikoreiches Fahrverhalten des Angeklagten festgestellt. Dieser drehte sich beim Herannahen an die geschaltete Lichtzeichenanlage um und übersah deshalb den später Geschädigten. Gleichwohl bedurfte es näherer Darlegung, dass dieser Fahrfehler seine Ursache auch in den körperlichen Entzugserscheinungen des Angeklagten hatte. Dagegen könnte nämlich sprechen, dass das Streben des Angeklagten in dem Augenblick seines Herannahens an die Lichtzeichenanlage auf Flucht vor dem Zeugen J. ausgerichtet war. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte bewusst unter Inkaufnahme eines Unfalls der Verfolgung durch den Zeugen entziehen wollte.
Ob die extrem waghalsige Fahrweise des Angeklagten durch den Heroinentzug bedingt war, bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Prüfung, wobei die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten erscheint. Dieser wird Gelegenheit haben darzulegen, ob unter Berücksichtigung der langjährigen Heroinabhängigkeit des Angeklagten die festgestellten und/oder weitere typische Entzugserscheinungen Auswirkungen auf die Wahrnehmungs- und/oder Reaktionsfähigkeit des Angeklagten haben konnten oder etwa zu einer erhöhten Risikobereitschaft oder Selbstüberschätzung geführt haben.
2. Auch die Bejahung der Tatbestandsalternative der Nr. 2 Buchst. c) des § 315 c Abs. 1 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Regelung wurde durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs in den Katalog der sog. "Todsünden" aufgenommen, weil die Unsitte, links an einem vor einem Fußgängerüberweg haltenden Fahrzeug, das den Fußgängern den Weg freimachen will, vorbeizufahren, zu schweren Unfällen geführt hatte (BT-Drucks. IV/651 S. 29; LK-König StGB 11. Aufl. § 315 c Rdn. 101). Sie erfasst ein Falschfahren aber nur an Fußgängerüberwegen im Sinne des § 26 StVO. Das sind die durch Zeichen 293 zu § 41 StVO i.V.m. mit dem Hinweiszeichen 350 zu § 42 StVO markierten Zebrastreifen. Der Senat hätte indes Bedenken, die Vorschrift des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB von vornherein dann nicht eingreifen zu lassen, wenn der "Fußgängerüberweg" zusätzlich durch eine in Betrieb befindliche Lichtzeichenanlage gesichert ist (so aber OLG Düsseldorf VRS 66 (1984), 135; OLG Hamm NJW 1969, 440; OLG Stuttgart NJW 1969, 889; Fischer StGB 55. Aufl. § 315 c Rdn. 7; Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. StGB § 315 c Rdn. 35; Jagow/Burmann/Heß Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. StGB § 315 c Rdn. 23; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 315 c Rdn. 15; LK-König aaO Rdn. 102; a.A. mit beachtlichen Gründen OLG Koblenz VM 1976, 12; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 315 c Rdn. 21; Horn/Wolters in SK StGB 67. Lieferung [Oktober 2006] § 315 c Rdn. 12). Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn das Landgericht hat nicht festgestellt, dass die Unfallstelle ein Fußgängerüberweg im Sinne des § 26 StVO (Zebrastreifen) war.
Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Verfahrensbeschwerden, mit denen die Staatsanwaltschaft eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht sowie des Beweisantragsrechts beanstandet, greifen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat genannten Gründen nicht durch.
2. Jedoch hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB), ggfls. tateinheitlich mit einem versuchten Tötungsdelikt, verurteilt hat.
a) Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite im ersten Tatabschnitt bis zur Kollision lückenhaft ist. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe, indem er den Geschädigten mit seinem Pkw erfaßte und lebensgefährlich verletzte, nur fahrlässig gehandelt, wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht und ist auch nicht ohne weiteres vereinbar mit der rechtlichen Würdigung, mit der das Schwurgericht im Zusammenhang mit § 315 c Abs. 1 StGB einen - bedingten - Gefährdungsvorsatz (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination) bejaht hat. Nach den Feststellungen nahm der ortskundige Angeklagte wenigstens billigend in Kauf, dass die Lichtzeichenanlage für den Fahrzeugverkehr Rotlicht zeigte und die dahinter befindliche Fußgängerampel "grün" war, so dass sich Fußgänger auf der Fahrbahn befinden konnten, um die Straße zu überqueren. Diese Gefährdung der die Fahrbahn überquerenden Passanten nahm er, um so schnell wie möglich an Heroin zu kommen, billigend in Kauf. Bei dieser Sachlage hätte sich das Schwurgericht nicht damit begnügen dürfen, einen Tötungs- und ebenso einen Körperverletzungsvorsatz in diesem Tatabschnitt allein mit der Begründung zu verneinen, der Angeklagte habe den später Geschädigten zunächst nicht wahrgenommen, weil er sich nach hinten umgesehen hatte. Denn diese Erwägung trägt lediglich den Ausschluss direkten Vorsatzes, lässt aber eine - hier gebotene - Auseinandersetzung mit der naheliegenden Frage jedenfalls bedingten Vorsatzes vermissen. Dieser Prüfung war die Schwurgerichtskammer auch nicht etwa deshalb enthoben, weil sie gemeint haben mag, einen - zumindest bedingten - Tötungsvorsatz wegen der hohen Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen von vornherein nicht nachweisen zu können. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen erscheint vielmehr denkbar, dass dem unter starkem Suchtdruck befindlichen Angeklagten - wenn er schon die Anwesenheit von Passanten im Bereich der Fußgängerfurt und deren Gefährdung in Kauf nahm - auch deren mögliche Verletzung gleichgültig war (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51).
b) Die Sache bedarf deshalb auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung durch das Landgericht. Dort besteht auch Gelegenheit, den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) gemäß § 154 a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einzubeziehen. Einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen (§ 154 a Abs. 3 Satz 2 StPO).
3. Darauf, dass die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), kommt es nicht an, weil die Gründe, die Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zum Nachteil des Angeklagten aufdecken, auf dessen Revision zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 9 a.E.).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 535
Bearbeiter: Karsten Gaede