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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1025

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 129/22, Beschluss v. 03.08.2022, HRRS 2022 Nr. 1025


BGH 4 StR 129/22 - Beschluss vom 3. August 2022 (LG Erfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass der Tenor im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Der Angeklagte ist auf Grund des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 13. November 2020 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel in zwei tateinheitlichen Fällen und mit Sachbeschädigung. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt.

Die sichergestellten Betäubungsmittel, nämlich 1.017,9 Gramm Marihuana, 95,66 Gramm Haschisch und 10,7 Gramm (RS-) Metamfetamin, teils vermengt mit Dimethylsulfon (Spuren 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie 14 des Behördengutachtens des Thüringer Landeskriminalamts vom 9. April 2019, Aktenzeichen ), und 46,98 Gramm Metamfetamin (Spuren 1 und 6 des Behördengutachtens des Thüringer Landeskriminalamts vom 2. Mai 2019, Aktenzeichen ) sind einschließlich der Umverpackungen eingezogen. Die Verwaltungsbehörde ist seit dem 29. Juli 2021 angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat fasst auf Grund der Anregung des Generalbundesanwalts den Tenor zur Klarstellung neu unter Aufnahme des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs und der ebenso rechtskräftigen Entscheidungen über die Einziehung und die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2019 - 2 StR 160/19 Rn. 2 und vom 15. Februar 2022 - 4 StR 485/21 Rn. 8).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1025

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede