HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 953
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 160/19, Beschluss v. 10.07.2019, HRRS 2019 Nr. 953
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:
„Der Angeklagte ist mit Urteil des Landgerichts Erfurt vom 5. Juni 2018 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2018 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Drei Monate hiervon haben als bereits vollstreckt zu gelten. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist angeordnet.“
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang mit Urteil vom 5. Juni 2018 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von denen drei Monate als vollstreckt gelten. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 (Az.: 2 StR 367/18) im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat den Angeklagten nun zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von denen drei Monate als vollstreckt gelten. Es hat ferner ausgesprochen, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werde. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings fasst der Senat den Tenor der angefochtenen Entscheidung neu. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die im Urteil vom 5. Juni 2018 getroffene Kompensationsentscheidung sowie die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Rechtskraft erwachsen waren. Aus Gründen der Klarheit ist es zweckmäßig, dies im Urteilsspruch kenntlich zu machen, und darüber hinaus nicht nur, wie geschehen, den Strafausspruch, sondern auch den rechtskräftigen Schuldspruch aufzunehmen (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 1971 - 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 276).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 953
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner