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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 103

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 374/21, Beschluss v. 23.11.2021, HRRS 2022 Nr. 103


BGH 4 StR 374/21 - Beschluss vom 23. November 2021 (LG Detmold)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 9. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Einziehung des Wertes von Taterträgen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts abgesehen wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 103

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß