HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 103
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 103, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 9. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Einziehung des Wertes von Taterträgen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts abgesehen wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.