HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 128
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 258/21, Beschluss v. 24.11.2021, HRRS 2022 Nr. 128
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. April 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der Einziehung der sichergestellten Gegenstände entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1. Der Aufrechterhaltung der mit den Urteilen des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2018 und des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2019 angeordneten Einziehung von Gegenständen bedurfte es im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB nicht. Denn mit der Rechtskraft der genannten Urteile ist das Eigentum an diesen Tatmitteln auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 6 StR 459/20; Beschluss vom 3. März 2021 - 5 StR 562/20, StV 2021, 643 mwN). Der Senat lässt die entsprechenden Aussprüche daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog entfallen. Hiervon unberührt bleibt die zutreffend gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhaltene Anordnung der Wertersatzeinziehung (§ 73c StGB).
2. Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Tatvariante des Herstellens der zur Ausführung der Tat (§ 308 Abs. 1 StGB) erforderlichen besonderen Vorrichtungen gegeben sind. Dass das Landgericht die Tat nicht auch als Verabredung zu einem Verbrechen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 30 Abs. 2 i.V.m. § 308 Abs. 1 StGB gewürdigt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
3. Eines Härteausgleichs im Hinblick auf die Vorverurteilung des Angeklagten in Polen vom 9. Januar 2017 bedurfte es entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht. Dieses Urteil, das sich nach den Feststellungen in der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe erschöpfte, wäre - hätte es sich um eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht gehandelt - im Hinblick auf die Zäsurwirkung des Urteils vom 19. Februar 2016 ohnehin nicht mit den hier verhängten bzw. einbezogenen Einzelstrafen gesamtstrafenfähig gewesen. Der polnische Strafbefehl vom 2. März 2017 bot ebenfalls keinen Anlass zu einem Härteausgleich; denn wäre er durch ein deutsches Gericht erlassen worden, hätten gegen den Angeklagten zwei Gesamtstrafen gebildet werden müssen, wobei hier auszuschließen ist, dass der Angeklagte hierdurch bessergestellt wäre als durch die tatsächlich vom Landgericht gebildete einheitliche Gesamtstrafe aus sämtlichen in Deutschland verhängten Einzelstrafen.
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die - deutliche - Erhöhung der Einsatzstrafe bei Bildung der Gesamtstrafe begründet hat, genügen noch den Begründungsanforderungen. Darauf, ob das Landgericht bei seiner nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB die Höhe der dabei aufgelösten Gesamtfreiheitsstrafe aus der Vorverurteilung durch das Landgericht Darmstadt vom 6. Mai 2019 nicht unterschreiten durfte (vgl. zu einem Fall des Beschlussverfahrens nach § 460 StPO BGH, Urteil vom 16. Dezember 1954 - 3 StR 189/54, BGHSt 7, 180, 183), kommt es deswegen nicht entscheidungserheblich an.
4. Schließlich weist auch die - äußerst knapp begründete - Kompensationsentscheidung des Landgerichts wegen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung keinen auf die insoweit nur erhobene Sachrüge zu beanstandenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 128
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß