HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 126
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 167/21, Urteil v. 09.12.2021, HRRS 2022 Nr. 126
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. Dezember 2020 wird verworfen, soweit sie zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil zugunsten des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Das zuungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es führt jedoch aufgrund eines Rechtsfehlers zu dessen Nachteil zur Aufhebung des Urteils zu seinen Gunsten (§ 301 StPO).
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der Angeklagte befand sich zur Tatzeit in einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie. Er litt außerdem an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorrangig emotional instabilen und histrionischen Anteilen. Alkoholisiert war er zur Tatzeit nicht. Am Abend des Tattags fuhr er mit einem Fahrrad umher. Noch bei Tageslicht gelangte er in den Bereich einer Brücke, die in etwa sieben Metern Höhe über eine Bundesstraße führt. Er ergriff aus einem Schotterhaufen mit einer Hand insgesamt 14 teilweise scharfkantige Schottersteine von unterschiedlicher Größe zwischen 3x3 cm bis 4x7 cm und einem Gesamtgewicht von etwa 470 g, um sie von der Brücke auf einen die Bundesstraße befahrenden Pkw fallen zu lassen. Dabei ging es ihm darum, Wut und Frust auf seine Mitpatienten durch den „Aufprall der Steine auf einem Fahrzeugdach und damit etwaig einhergehende Beschädigungen“ abzubauen (UA 8). Da er keine Menschen töten, verletzen oder gefährden wollte, nahm er keine großen Steine.
Der Angeklagte stellte sich auf die Brücke. Auf der wenig befahrenen Bundesstraße näherte sich der Geschädigte mit seinem Pkw von der dem Standort des Angeklagten abgewandten Seite. Der Angeklagte beobachtete das mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 bis 80 km/h herannahende Fahrzeug, schätzte mit den Steinen in der Hand den Moment ab, in dem das Fahrzeug den Brückenbereich wieder verlassen würde und ließ die Steine sodann fallen. Die Steine trafen nur das Dach des Pkw und verursachten dort einen Sachschaden von etwa 4.800 Euro. Infolge der von ihm benutzten „kleinen Steinchen“ hielt er es nicht für möglich, dass diese die Frontscheibe des Fahrzeugs treffen, sie aufsplittern oder durchschlagen und Insassen treffen würden. Die mit dem Aufprall verbundenen Geräusche veranlassten den erschrockenen Geschädigten auch nicht zu einem unkontrollierten Fahrmanöver. Den Tod, die Verletzung oder eine Gefährdung der Insassen nahm der Angeklagte nicht billigend in Kauf. Den am Fahrzeugdach eingetretenen Sachschaden billigte er hingegen.
Die Überprüfung des Urteils auf das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben.
1. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, halten unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93; vom 5. Dezember 2017 ? 1 StR 416/17 Rn. 17 und vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17 Rn. 12) entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19 Rn. 22 und vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, aaO).
Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Vorsatzelemente in jedem Einzelfall umfassend zu prüfen und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung, ob Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände ? insbesondere die konkrete Angriffsweise ? mit in Betracht zieht. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19 Rn. 23; vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, aaO, S. 93 f. und vom 22. März 2012 ? 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.). Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind aber nicht allein maßgeblich für die Entscheidung, ob ein Täter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 Rn. 22).
b) Gemessen an diesen Anforderungen begegnet die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes durch das Landgericht keinen rechtlichen Bedenken. Die Beweiswürdigung ist nicht lückenhaft. Die Strafkammer hat bei ihrer Überzeugungsbildung rechtsfehlerfrei insbesondere das objektive Tatgeschehen und die Ausführungen des Sachverständigen zur fehlenden Gefährlichkeit der verwendeten Steine berücksichtigt. Damit hat sie ihre Überzeugung tatsachenfundiert begründet, ohne die bestreitende Einlassung des Angeklagten ungeprüft zu übernehmen.
Das Landgericht hat die geminderte objektive Gefährlichkeit der konkreten Angriffsweise bei beiden Elementen des bedingten Tötungsvorsatzes vorsatzkritisch bedacht. Die Strafkammer ist dem Sachverständigen darin gefolgt, dass die verwendeten Schottersteine in der Tatsituation nicht geeignet waren, die Frontscheibe des Pkw zu durchdringen und die Insassen zu treffen. In ihre Würdigung hat die Strafkammer dabei auch eingestellt, dass sich der Angeklagte keine weiteren Gedanken über die Beschaffenheit der Frontscheibe des beworfenen Pkw machte. Dass sie in der geminderten objektiven Gefährlichkeit der Tatmittel dennoch ein maßgebliches Indiz gegen einen bedingten Tötungsvorsatz gesehen hat, ist eine tatrichterliche Wertung, gegen die aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist.
Auch die Gefahr des Aufsplitterns der Frontscheibe hat das Landgericht bedacht und diese Gefahr mit dem Sachverständigen ausgeschlossen. Ferner hat es die Möglichkeit, dass es infolge einer Sichtbehinderung oder der Aufprallgeräusche der Steine zu einem Unfallgeschehen hätte kommen können, nicht übersehen. Vielmehr hat die Strafkammer insoweit erörtert, dass sich der Fahrzeugführer erschrecken und von der Straße hätte abkommen können. Dennoch hat sich das Landgericht angesichts der verwendeten Tatmittel nicht von der billigenden Inkaufnahme eines Unfalls und des Todes der Insassen durch den Angeklagten überzeugen können. Dies ist zumal mit Blick auf die herrschenden Verkehrsverhältnisse aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insoweit besteht kein Rechtssatz, dass ein Täter, der wie der Angeklagte vorgeht, zugleich grundsätzlich auch mit tödlichen Folgen für die betroffenen Verkehrsteilnehmer rechnet und diese um den Preis der Fortsetzung seines - ihm wie hier bekannten - gefährlichen Tuns innerlich billigt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, juris Rn. 10 [insoweit in BGHSt 48, 119, 120 nicht abgedruckt]).
Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Terminsantrag.
2. Die Verneinung eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes und eines Gefährdungsvorsatzes des Angeklagten, soweit es um die Gefährdung von Leib oder Leben der Insassen des Pkw geht, ist aus denselben Gründen rechtsfehlerfrei.
3. a) Soweit die Revision darüber hinaus beanstandet, das Landgericht habe mit unzureichender Begründung die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in der Variante der beabsichtigten Herbeiführung eines Unglücksfalls gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB verneint, zeigt dies ebenfalls keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf. Wie noch darzustellen sein wird, scheidet nach den Feststellungen des Landgerichts bereits die Vollendung des Grundtatbestands des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB aus.
b) Unbeschadet dessen ist selbst eine möglicherweise festzustellende Absicht des Angeklagten, durch den Abwurf der Steine (ausschließlich) Schäden am Dach des Fahrzeugs zu verursachen, nicht geeignet, die qualifizierende Voraussetzung des Handelns in der Absicht, einen Unglücksfall im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB herbeizuführen, zu begründen.
aa) Dieser Qualifikationstatbestand ist nur verwirklicht, wenn es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall dadurch herbeizuführen, dass sich die von ihm verursachte konkrete Gefahr verwirklicht (vgl. Wolters in SK-StGB, 9. Aufl., § 315 Rn. 13; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 315 Rn. 22). Zwar muss seine Absicht nicht auf die Herbeiführung eines Personenschadens gerichtet sein, vielmehr reicht auch die Absicht aus, einen Sachschaden zu verursachen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 218; LK-StGB/König, 13. Aufl., § 315 Rn. 113). Erforderlich ist aber stets, dass sich nach der Vorstellung des Täters durch seine Tathandlung im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB eine verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht (vgl. MüKo-StGB/Pegel, 3. Aufl., § 315 Rn. 91; Renzikowski in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 315 Rn. 24).
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB, der an den jeweils verwirklichten Grundtatbestand anknüpft. Nach der Rechtsprechung gebietet der Schutzzweck des hier maßgeblichen Grundtatbestands des § 315b Abs. 1 StGB indes eine restriktive Auslegung der Norm, als unter einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert nur verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124). Mithin muss, um den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB zu qualifizieren, auch die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, dass sich gerade eine von ihm herbeigeführte verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht.
bb) Eine verkehrsspezifische Gefahr setzt voraus, dass die eingetretene konkrete Gefahr - jedenfalls auch - auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist. Dies ist der Fall, wenn eine der in § 315b Abs. 1 StGB bezeichneten Tathandlungen über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Verkehrssituation geführt hat, in der eines der genannten Individualrechtsgüter im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 53/17 Rn. 5 mwN). Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB kann aber auch erfüllt sein, wenn die Tathandlung - wie hier - unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt. In diesem Fall ist eine verkehrsspezifische Gefahr aber nur zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht (grundlegend BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21 Rn. 6; vom 12. Januar 2021 - 4 StR 326/20 Rn. 3; vom 30. August 2017 - 4 StR 349/17 Rn. 3; vom 16. Juli 2015 - 4 StR 117/15 Rn. 5 und vom 4. November 2008 - 4 StR 411/08 Rn. 5 f.).
cc) Eine mögliche Absicht des Angeklagten, durch den Abwurf der Steine lediglich das Dach des passierenden Fahrzeugs zu beschädigen, erfüllt diese Anforderungen nicht, da sich dieses Vorstellungsbild nicht auf die Verwirklichung einer verkehrsspezifischen Gefahr richtet, sondern sich in der bloßen Herbeiführung einer Sachbeschädigung erschöpft. Denn der vorgestellte Schadenseintritt ist nicht auf die für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen, er unterscheidet sich vielmehr nicht von einer Sachbeschädigung eines abgestellten Fahrzeugs. Die Dynamik des zu schädigenden Fahrzeugs wirkt sich im Fall einer ausschließlich beabsichtigten Beschädigung des Fahrzeugdachs gerade nicht auf den Schadenseintritt aus (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 125; Beschluss vom 8. Juni 2021 - 4 StR 68/21 Rn. 7 ff.).
c) Auch im Übrigen hat das Landgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung ausgeschlossen, dass der Angeklagte mit seinem Steinwurf die Verwirklichung verkehrsspezifischer Gefahren und damit die Herbeiführung eines Unglücksfalls im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB beabsichtigte. Dies gilt, wie bereits ausgeführt, zum einen mit Blick auf die nach den Feststellungen nicht einmal von einem bedingten Vorsatz erfasste Herbeiführung eines Unfalls. Zum anderen kam es dem Angeklagten nach den Feststellungen auch nicht darauf an, (auch) die Frontscheibe des Pkw zu beschädigen, wo sich beim Aufprall der Steine die Dynamik des Straßenverkehrs ausgewirkt hätte. Insoweit hat die Strafkammer mit tragfähiger Begründung, u.a. dem Standort des Angeklagten auf der dem Geschädigten abgewandten Seite der Brücke, dessen zielgerichteten Willen verneint, die Scheibe zu treffen.
4. Der Angeklagte handelte ebenso wenig in der Absicht, durch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr eine andere Straftat zu ermöglichen (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB). Die vorgenommene Handlung muss - anders als festgestellt - das Mittel zur Ermöglichung der Tat, sie darf nicht die Tat selbst sein (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 4 StR 47/95, juris Rn. 3). Die Tathandlung des Angeklagten liegt im Fallenlassen der Steine. Sie ist indes zugleich die Schädigungshandlung im Rahmen von § 303 StGB.
Das Urteil erweist sich hinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zum Nachteil des Angeklagten als rechtsfehlerhaft (§ 301 StPO).
1. Die Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass sich der Angeklagte eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Der Eintritt einer konkreten verkehrsspezifischen Gefahr als Folge des Abwurfs der Steine kann dem Urteil nicht entnommen werden.
Nach den oben dargestellten Grundsätzen (vgl. II.3 b) hat das Landgericht weder den Eintritt eines „Beinaheunfalls“ noch einer anderweitigen konkreten verkehrsspezifischen Gefahr festgestellt.
Zwar hat der Angeklagte im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in die Sicherheit des Straßenverkehrs eingegriffen. Der Fahrzeugführer konnte aber den Pkw unbeeinträchtigt weiterführen, so dass es in der Folge nicht zu einer kritischen Verkehrssituation im Sinne eines „Beinaheunfalls“ kam. Soweit die Tathandlung (Fallenlassen der Steine) unmittelbar zu einem Sachschaden (Verletzungserfolg) geführt hat, ergeben die Feststellungen nicht, dass diese Verletzung auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte, mithin die Dynamik des fahrenden Kraftfahrzeugs zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 4 StR 68/21 Rn. 7 ff.). Mit dem Eintritt des Sachschadens am Dach des Fahrzeugs verwirklichte sich deshalb keine verkehrstypische Gefahr (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 125).
2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht hat. Dies wäre der Fall, wenn sein Tatentschluss zumindest auch darauf gerichtet war, die Windschutzscheibe des Fahrzeugs oder dessen Front zu treffen oder ihm die Trefferfläche gleichgültig war, sich mithin nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten jedenfalls auch die Fahrzeugdynamik in einem im Sinne des § 315b StGB bedeutenden Schadenseintritt auswirken konnte. Eine eigene Entscheidung des Senats und die Umstellung des Schuldspruchs auf versuchten vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung kommt nicht in Betracht, da sich das Landgericht nur dazu verhalten hat, dass der Angeklagte ein Durchschlagen oder Aufsplittern der Windschutzscheibe nicht billigte, sich aber nicht damit auseinandergesetzt hat, ob er bei Abwurf der Steine andere, zumindest auch auf die Dynamik des Fahrvorgangs zurückzuführende Schäden am Fahrzeug, die die Wertgrenze erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - 4 StR 166/20 und vom 10. April 2019 - 4 StR 86/19 Rn. 8), in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der neue Tatrichter insoweit Feststellungen treffen kann.
3. Wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens erfasst die - ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten wirkende - Aufhebung des Urteils auch den an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 4 StR 261/21 Rn. 5).
Mit der Aufhebung des Urteils nach § 301 StPO zugunsten des Angeklagten steht fest, dass die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos im Sinne des § 473 Abs. 1 StPO bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12; Urteil vom 10. Februar 1987 - 1 StR 731/86, juris Rn. 7; Maier in MüKo-StPO, § 473 Rn. 88). Es besteht deshalb kein Anlass, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels dem neuen Tatgericht zu überlassen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 126
Externe Fundstellen: NJW 2022, 409; NStZ 2022, 298; StV 2022, 444
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß