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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1280

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 145/21, Beschluss v. 26.10.2021, HRRS 2021 Nr. 1280


BGH 4 StR 145/21 - Beschluss vom 26. Oktober 2021 (LG Münster)

Adhäsionsverfahren (Antragsberechtigung des Insolvenzverwalters: Zeitpunkt der das Schuldnervermögen schädigenden Straftat, Zustimmung des Insolvenzgerichts; Begründung der Adhäsionsentscheidung); Anwendung deutschen Zivilrechts (allgemeine Kollisionsnorm: Erfolgsort bei Vermögensschäden).

§ 403 StPO; Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO

Leitsatz des Bearbeiters

Nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO ist zur Bestimmung des auf eine unerlaubte Handlung anwendbaren Rechts der Erfolgsort maßgeblich. Im Fall bloßer Vermögensschäden wird dieser in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH zur internationalen Zuständigkeit mit dem Belegenheitsort des geschädigten Vermögenswertes, mithin im Fall einer Banküberweisung mit dem Ort des Bankguthabens, gleichgesetzt.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 25. November 2020, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer unter anderem wegen Betruges unter Einbeziehung mehrerer Vorstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Daneben hat es ihn wegen weiterer Straftaten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn und einen nicht revidierenden Mitangeklagten eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachrüge ist zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben.

a) Hierbei kann dahinstehen, ob der Adhäsionskläger, bei dem es sich um den Insolvenzverwalter über das Vermögen der durch eine der Betrugstaten des Angeklagten geschädigten niederländischen Gesellschaft P. B.V. handelt, zur Stellung des Adhäsionsantrags berechtigt ist.

aa) Die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift verneinte Frage, ob ein Insolvenzverwalter zivilrechtliche Ansprüche wegen Straftaten zum Nachteil des Insolvenzschuldners, welche - wie hier - vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen wurden, im Adhäsionsverfahren geltend machen kann, ist bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sie uneinheitlich beantwortet (vgl. die Antragsberechtigung des Insolvenzverwalters generell [unabhängig vom Schädigungszeitpunkt] verneinend OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 3 Ws 466 u. 507/06, NStZ 2007, 168; für Schädigungen vor Insolvenzeröffnung ebenso OLG Jena, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 1 Ws 237/11, NStZ 2012, 350; Antragsberechtigung generell bejahend hingegen OLG Celle, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 Ws 296/07, NJW 2007, 3795, 3796). Auch in der Literatur ist die Antragsberechtigung des Insolvenzverwalters im Adhäsionsverfahren umstritten. Einigkeit besteht - soweit ersichtlich - zwar darüber, dass der Insolvenzverwalter kraft seines Verwaltungs- und Verfügungsrechts über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 InsO) grundsätzlich in die Verletztenstellung im Sinne der §§ 403 ff. StPO einrücken könne. Unterschiedlich beurteilt wird aber, ob dies allein für Ansprüche in Betracht kommt, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, oder ob der Insolvenzverwalter darüber hinaus auch bereits vor dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ihn entstandene Ansprüche, die zur Insolvenzmasse gehören, als Adhäsionskläger geltend machen darf. Während überwiegend eine Antragsberechtigung des Insolvenzverwalters im Adhäsionsverfahren unabhängig vom Zeitpunkt der das Schuldnervermögen schädigenden Straftat bejaht wird (vgl. Ferber in BeckOK-StPO, 40. Ed., § 403 Rn. 3; Zabeck in KK-StPO, 8. Aufl., § 403 Rn. 9; Grau in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 403 Rn. 12; Rotsch/Wagner in Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 28 Rn. 349; Rönnau, Die Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Aufl., Rn. 230; Vuia in MüKo-InsO, 4. Aufl., § 80 Rn. 44; Janca/Schroeder/Baron, wistra 2015, 409, 411 f.; Weyand, ZInsO 2013, 865, 868 f.; Kuhn, JR 2004, 397, 399), hält eine Mindermeinung den Insolvenzverwalter nur insoweit für antragsbefugt, als die verfolgten Ansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, der Schaden also erst der von ihm im Schädigungszeitpunkt schon verwalteten Insolvenzmasse zugefügt wurde (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 403 Rn. 5; Pollähne in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl., § 403 Rn. 9; Hansen/Wolff-Rojczyk, GRUR 2009, 644, 646; insoweit zweifelnd auch Schroth/Schroth, Die Rechte des Verletzten im Strafprozess, 3. Aufl., Rn. 371 mwN).

bb) Der Senat braucht über die Frage nicht abschließend zu entscheiden. Ebenso kann hier offenbleiben, ob die Antragsberechtigung des Insolvenzverwalters gegebenenfalls Einschränkungen infolge des Umstandes unterläge, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Geschädigten hier in den Niederlanden eröffnet wurde. Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ebenso bereits Art. 18 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren) kommen einem wirksam von einem niederländischen Gericht bestellten Insolvenzverwalter zwar auch in Deutschland grundsätzlich alle Befugnisse zu, die ihm nach dem niederländischen Insolvenzrecht zustehen. Hiernach bedarf er zur Einleitung von Gerichtsverfahren allerdings der Zustimmung des Insolvenzgerichts (Art. 68 Abs. 3 Faillissementswet; vgl. Kortmann in MüKo-InsO, 4. Aufl., Länderbericht Niederlande Rn. 58). Deren Erteilung hat der Adhäsionskläger zwar behauptet, ohne dass das Landgericht hierzu aber Feststellungen getroffen hätte.

Auf die Antragsberechtigung des Adhäsionsklägers kommt es hier aber deshalb nicht an, weil der Adhäsionsausspruch der vom Generalbundesanwalt insoweit beantragten Aufhebung jedenfalls aus anderem Grund unterliegt. Das Urteil lässt die gebotene Begründung der Adhäsionsentscheidung vermissen. Auch wenn die Urteilsgründe insoweit nicht unmittelbar an den zivilprozessualen Vorschriften zu messen sind, muss gleichwohl für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb der zugesprochene Anspruch begründet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2015 - 2 StR 62/15, wistra 2016, 34, 35). Diesen Anforderungen genügen die knappen Ausführungen des Landgerichts nicht. Dem angefochtenen Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass das Landgericht dem Adhäsionskläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Geschädigten „gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB bzw. gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB“ Schadensersatz in Höhe von 270.000 Euro zugesprochen hat.

Soweit das Landgericht demnach Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis angenommen hat (§§ 280 f. BGB), erschließt sich nicht, worin es eine solche Sonderverbindung zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten gesehen hat. Denn nach den Feststellungen schloss der Angeklagte den Kaufvertrag, zu dessen Erfüllung die Geschädigte 270.000 Euro überwies, nicht in eigenem Namen, sondern namens und mit Prokura der K. GmbH. Die Voraussetzungen, unter denen ein Vertreter selbst einer vertraglichen Haftung unterliegen kann (vgl. nur Schubert in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 164 Rn. 254 ff. mwN), sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Überdies fehlt es an jeglicher Begründung, warum das Landgericht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs statt der grundsätzlich vorrangigen Vorschriften des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - VII ZR 101/14 Rn. 38) auf den zwischen der niederländischen Geschädigten und der deutschen K. GmbH zustande gekommenen Kaufvertrag für anwendbar gehalten hat.

Auch soweit das Landgericht eine deliktische Haftung des Angeklagten bejaht hat, unterliegt die Anwendung deutschen Rechts durch das Landgericht durchgreifenden Bedenken. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO ist zur Bestimmung des auf eine unerlaubte Handlung anwendbaren Rechts der Erfolgsort maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18, NJW 2020, 1587 Rn. 24; Spickhoff in BeckOK-BGB, 59. Ed., Art. 4 Rom-II-VO Rn. 6 mwN). Im - hier gegebenen - Fall bloßer Vermögensschäden wird dieser in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH zur internationalen Zuständigkeit mit dem Belegenheitsort des geschädigten Vermögenswertes (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, BGHZ 217, 300 Rn. 84), mithin im Fall einer Banküberweisung mit dem Ort des Bankguthabens, gleichgesetzt (vgl. Stürner in Erman, BGB, 16. Aufl., Art. 4 Rom-II-VO Rn. 7; Junker in MüKoBGB, 8. Aufl., Art. 4 Rom-II-VO Rn. 21; Spickhoff in BeckOK-BGB, 59. Ed., Art. 4 Rom-II-VO Rn. 7; Lund in juris PKBGB, 9. Aufl., Art. 4 Rom-II-VO Rn. 14 f.; jew. mwN). Das Landgericht hat aber nicht festgestellt, dass das durch die täuschungsbedingt erfolgte Geldüberweisung geminderte Bankkonto der Geschädigten in Deutschland geführt wurde. Auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt hierfür keine Anhaltspunkte.

b) Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

3. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 4 StR 476/20 mwN).

4. Die Teilaufhebung ist nicht auf den ebenfalls zur Schadensersatzzahlung verurteilten, nicht revidierenden Mitangeklagten Ö. zu erstrecken. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 472a Abs. 2, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1280

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2022, 27

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß