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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1065

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 62/15, Beschluss v. 13.08.2015, HRRS 2015 Nr. 1065


BGH 2 StR 62/15 - Beschluss vom 13. August 2015 (LG Wiesbaden)

Adhäsionsverfahren (Begründung der Adhäsionsentscheidung: Auseinandersetzung mit Verteidigungsvorbringen; Berechnung des Schadensersatzanspruchs: Währung des Anspruchs).

§ 406 Abs. 1 Satz StPO; § 249 Abs. 2 BGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Auch wenn die Begründung der Adhäsionsentscheidung nicht unmittelbar an den zivilprozessualen Vorschriften zu messen ist, so muss gleichwohl für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb der Anspruch begründet ist. Dazu gehört eine Auseinandersetzung mit Verteidigungsvorbringen, wenn und soweit dieses nicht von vornherein als völlig ungeeignet erscheint (vgl. BGHZ 39, 333, 337 ff.).

2. Bei im Adhäsionsverfahren zugesprochenen Schadensersatzansprüchen handelt es sich regelmäßig um Geldwertschulden, die grundsätzlich in inländischer Währung entstehen, soweit sie sich aus deutschem Recht ergeben. Ein in ausländischer Währung ermittelter Erstattungsbetrag bildet nur einen Berechnungsfaktor für die in Euro festzusetzende Anspruchshöhe (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1426, 1429).

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Mai 2014, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten C. und die Revisionen der Angeklagten H. und Ca. werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen „gemeinschaftlichen“ Betrugs in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten H. wegen „gemeinschaftlichen“ Betrugs in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Ca. wegen „gemeinschaftlichen“ Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es gegen die Angeklagten C. und H. ein Berufsverbot verhängt und hinsichtlich aller Angeklagten eine Kompensationsentscheidung getroffen.

Darüber hinaus hat das Landgericht den Angeklagten C. verurteilt, an den Adhäsionskläger Ha. einen Geldbetrag in Höhe von 269.844 USD zu zahlen, und es hat diesen Ausspruch gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

1. Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch jeweils unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat insoweit lediglich ausgeführt, dass dem Adhäsionskläger wegen des Aktienkaufs, der Gegenstand der Verurteilung im Fall II.6. der Urteilsgründe ist, aus "§§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB“ ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 269.844 USD zustehe. Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass es sich bei Schadensersatzansprüchen regelmäßig um Geldwertschulden handelt, die grundsätzlich in inländischer Währung entstehen, soweit sie sich - wie hier - aus deutschem Recht ergeben. Ein in ausländischer Währung ermittelter Erstattungsbetrag bildet nur einen Berechnungsfaktor für die in Euro festzusetzende Anspruchshöhe (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 - I ZR 233/95, NJWRR 1998, 1426, 1429; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 245 Rn. 16 f., jeweils mwN). Dies gilt hier, zumal ausweislich der Feststellungen zwei Teilzahlungen auf den Kaufpreis bar und in Euro erfolgt sind.

Hinzu tritt, dass sich das Landgericht in der Begründung der Adhäsionsentscheidung nicht mit dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten C. im Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 19. Dezember 2013 auseinandergesetzt hat, das der Senat im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 2 StR 98/12, insoweit in StV 2013, 563 nicht abgedruckt). Auch wenn die Begründung der Adhäsionsentscheidung nicht unmittelbar an den zivilprozessualen Vorschriften zu messen ist, so muss gleichwohl für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb der Anspruch begründet ist (vgl. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 4; Meier/Dürre, JZ 2006, 18, 22). Dazu gehört eine Auseinandersetzung mit Verteidigungsvorbringen, wenn und soweit dieses nicht von vornherein als völlig ungeeignet erscheint (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 337 ff.). An der gebotenen Auseinandersetzung hiermit fehlt es. Das Landgericht hätte sich mit der vom Angeklagten C. erhobenen Verjährungseinrede, der nicht von vornherein jegliche Erheblichkeit abgesprochen werden kann, auseinander setzen müssen.

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344 mwN). Von einer Entscheidung war deshalb abzusehen.

2. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1065

Externe Fundstellen: StV 2017, 654

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede