HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 984
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 39/20, Beschluss v. 14.07.2020, HRRS 2020 Nr. 984
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Grundstück des Angeklagten als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB eingezogen wurde, kann der Senat den Urteilsgründen noch hinreichend deutlich entnehmen, dass sich die Strafkammer dabei des ihr zustehenden Ermessens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2020 ? 4 StR 672/19, juris Rn. 2; vom 31. März 2016 ? 2 StR 243/15, juris Rn. 10) bewusst war und davon Gebrauch gemacht hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 984
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner