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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 585

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 672/19, Beschluss v. 25.02.2020, HRRS 2020 Nr. 585


BGH 4 StR 672/19 - Beschluss vom 25. Februar 2020 (LG Kaiserslautern)

Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern (Ermessensausübung des Tatgerichts).

§ 74 Abs. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die vom Landgericht gewählte Formulierung („ist einzuziehen“) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn sie lässt besorgen, dass es sich des Umstands nicht bewusst war, dass es sich bei der Einziehung der für die Einfuhrfahrt genutzten Gegenstände um eine Ermessensentscheidung handelt, oder von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. Oktober 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Einziehung des Anwartschaftsrechts des Angeklagten an dem Kraftfahrzeug BMW X6, (FIN: ) sowie der „beiden Handys Apple iPhone schwarz“ angeordnet worden ist;

b) soweit die Einziehung von „Alkohol, Methanol ca. 2 Liter, AssNr.:“ und „Wasserstoffperoxid, 158g brutto, AssNr.:“ angeordnet worden ist; die Anordnung entfällt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Einziehungsentscheidung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Einziehung des Anwartschaftsrechts des Angeklagten an dem näher bezeichneten Kraftfahrzeug sowie der beiden Handys hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom Landgericht gewählte Formulierung („ist einzuziehen“) lässt besorgen, dass es sich des Umstands nicht bewusst war, dass es sich bei der Einziehung der für die Einfuhrfahrt genutzten Gegenstände um eine Ermessensentscheidung handelt, oder von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 ? 4 StR 718/93, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Ermessensentscheidung 1; Urteil vom 28. Februar 1964 ? 3 StR 40/63, BGHSt 19, 245, 256).

2. Soweit das Landgericht darüber hinaus die Einziehung von Methanol, Wasserstoffperoxid und Schwefelsäure angeordnet hat, fehlt es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts an einer Rechtsgrundlage für diese Entscheidung. Sie hat daher zu entfallen.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass das Landgericht im Hinblick auf die Einziehung des Anwartschaftsrechts an dem näher bezeichneten Kraftfahrzeug erforderlichenfalls das Verbot der reformatio in peius zu beachten haben wird. Eine Einziehung des Kraftfahrzeugs schiede auch dann aus, wenn das Anwartschaftsrecht des Angeklagten zum Eigentumsrecht erstarkt wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 585

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner