HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 349
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 360/20, Beschluss v. 17.02.2021, HRRS 2021 Nr. 349
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Mai 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Es besteht ein von Amts wegen zu beachtendes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 2 StR 514/15, NStZ 2017, 55; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46; jeweils mwN) Verfahrenshindernis, weil das Landgericht als sachlich unzuständiges Gericht entschieden hat. Die Strafkammer hat es versäumt, einen Übernahmebeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StPO zu erlassen, nachdem das Schöffengericht das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zuständigkeitshalber an das Landgericht abgegeben hatte.
1. Dem Verfahrenshindernis liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Die Staatsanwaltschaft erhob zunächst zwei Anklagen vom 10. August 2017 und 17. Oktober 2017 gegen den Angeklagten vor dem Strafrichter (Anklagen 1 und 2). Dieser verband die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und eröffnete das Hauptverfahren. Nach Aussetzung der Hauptverhandlung erhob die Staatsanwaltschaft zwei weitere Anklagen vom 7. September 2018 und 5. Februar 2019 gegen den Angeklagten ebenfalls vor dem Strafrichter (Anklagen 3 und 4). Dieser erließ insoweit keine Eröffnungsbeschlüsse, sondern verfügte mit Beschlüssen vom 7. März 2019, dass alle Verfahren wegen der Straferwartung an das Schöffengericht „abgegeben“ werden.
Das Schöffengericht ließ mit Beschluss vom 26. April 2019 die Anklagen 3 und 4 zur Hauptverhandlung zu und eröffnete jeweils das Hauptverfahren. Danach verband es im selben Beschluss die beiden Verfahren mit dem Verfahren, das die vor dem Strafrichter zugelassenen Anklagen 1 und 2 betraf. Nachdem die Staatsanwaltschaft eine weitere Anklage vom 18. April 2019 gegen den Angeklagten wiederum vor dem Strafrichter erhoben (Anklage 5) und dieser das Verfahren ebenfalls wegen der Straferwartung an das Schöffengericht „abgegeben“ hatte, eröffnete das Schöffengericht mit Beschluss vom 2. Mai 2019 auch insoweit das Hauptverfahren und verband es zu dem die Anklagen 1 bis 4 betreffenden Verfahren. Nach Aussetzung der Hauptverhandlung legte das Schöffengericht mit Beschluss vom 15. April 2020 das nunmehr fünf Anklagen umfassende Verfahren dem Landgericht zur Übernahme vor, weil eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kam.
Nach Eingang der Akten vermerkte der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer des Landgerichts in der Akte: „Die Verweisung durch das Amtsgericht wirkt als Eröffnungsbeschluss (§ 270 StPO)“. Einen Übernahmebeschluss erließ die Strafkammer nicht.
2. Nach diesem Verfahrensgang war das Schöffengericht für alle später dem Landgericht zur Übernahme vorgelegten Verfahren sachlich zuständig und ist für diese Verfahren auch sachlich zuständig geblieben.
a) Seine sachliche Zuständigkeit begründete das Schöffengericht zunächst wirksam gemäß § 209 Abs. 2 StPO durch den Eröffnungsbeschluss vom 26. April 2019 für die die Anklagen 3 und 4 betreffenden Verfahren. Dadurch wurden beide Verfahren beim Schöffengericht rechtshängig (vgl. KK-StPO/ Schneider, 8. Aufl., § 209 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 209 Rn. 7).
Das Schöffengericht wurde durch die anschließende Verbindung im selben Beschluss auch für das die Anklagen 1 und 2 betreffende Verfahren sachlich zuständig. Insoweit lagen die Voraussetzungen für eine zuständigkeitsbegründende Verbindung nach § 4 StPO vor. Die Vorschrift ist anwendbar, wenn innerhalb desselben Gerichts eine Sache beim Strafrichter und eine andere beim Schöffengericht rechtshängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1972 - 2 ARs 300/72, BGHSt 25, 51; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 4 Rn. 2). So lag der Fall hier. Das Schöffengericht war als Gericht höherer Ordnung für den Verbindungsbeschluss zuständig (§ 4 Abs. 2 Satz 1 StPO) und hatte vor der Verbindung schon seine originäre Zuständigkeit für die die Anklagen 3 und 4 betreffenden Verfahren begründet. Schließlich bestand ein persönlicher Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO, weil sich alle Verfahren gegen den Angeklagten richteten. Eines Übernahmebeschlusses gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StPO bedurfte es hinsichtlich des die Anklagen 1 und 2 betreffenden Verfahrens nicht, weil eine Verbindung nach § 4 StPO die sachliche Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung ungeachtet der Übernahmevoraussetzungen des § 225a StPO herbeiführt. Soweit sich aus der Senatsentscheidung vom 21. Oktober 2020 - 4 StR 290/20 etwas anderes ergibt, hält der Senat nicht mehr daran fest.
Schließlich hat das Schöffengericht seine sachliche Zuständigkeit für das die Anklage 5 betreffende Verfahren nach Vorlage des Strafrichters gemäß § 209 Abs. 2 StPO durch den Eröffnungsbeschluss vom 2. Mai 2019 begründet.
b) Das Landgericht ist im weiteren Verfahrensverlauf nicht sachlich zuständig geworden.
Die Annahme des Vorsitzenden der Strafkammer, der Vorlagebeschluss des Schöffengerichts vom 15. April 2020 habe die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet, weil es sich um eine bindende Verweisung gemäß § 270 Abs. 3 StPO gehandelt habe, geht fehl. Eine Verweisung bei Zuständigkeit eines höheren Gerichts nach § 270 StPO ist erst „nach“ Beginn der Hauptverhandlung möglich. Diese Voraussetzung hat nicht vorgelegen, weil das Schöffengericht die Hauptverhandlung ausgesetzt und sich das Verfahren daher vor Beginn einer neuen Hauptverhandlung befunden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121; vom 26. September 1980 - StB 32/80, BGHSt 29, 341, 348; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 225a Rn. 4 und § 270 Rn. 7; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 270 Rn. 2; KK-StPO/Greger, 8. Aufl., § 270 Rn. 3; jeweils mwN).
Vielmehr hat das Schöffengericht mit dem Beschluss vom 15. April 2020 das alle fünf Anklagen umfassende Verfahren dem Landgericht zur Übernahme gemäß § 225a Abs. 1 Hs. 1 StPO vorgelegt, weil es nach der Eröffnung die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG für begründet erachtet hat. Das Landgericht hat indes keinen zuständigkeitsbegründenden Übernahmebeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StPO erlassen, was nach ständiger Rechtsprechung zu einem Verfahrenshindernis führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 2 StR 514/15, NStZ 2017, 55; vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285; vom 28. Juni 2011 ? 3 StR 164/11; jeweils mwN).
Die in der Literatur umstrittene Frage, ob ein Übernahmebeschluss konkludent ergehen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein konkludenter Übernahmebeschluss kann nur dann angenommen werden, wenn der Erklärende überhaupt das Bewusstsein hat, eine solche Entscheidung treffen zu können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285; vom 28. Juni 2011 ? 3 StR 164/11). Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Eine konkludente Übernahme - etwa durch den Beschluss über die Gerichtsbesetzung - scheidet schon deshalb aus, weil sich das Landgericht ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden an die Abgabeentscheidung des Schöffengerichts gebunden gefühlt hat. Damit hat dem Landgericht bereits das Bewusstsein gefehlt, selbst eine Übernahmeentscheidung zu treffen.
c) Der Feststellung der Unzuständigkeit des Landgerichts steht schließlich § 269 StPO nicht entgegen. Zwar liegt dieser Norm der Gedanke zugrunde, dass die Verhandlung vor einem Gericht höherer Ordnung den Angeklagten nicht benachteiligen kann; die Anwendbarkeit der Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die Sache - anders als hier - nicht mehr beim Gericht niederer Ordnung anhängig ist, sondern die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung prozessordnungsgemäß begründet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285).
3. Die fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts führt im Gegensatz zu anderen Prozesshindernissen nicht zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46). Der Senat verweist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück, die nunmehr eine Entscheidung über die Übernahme des Verfahrens nach § 225a StPO zu treffen hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 349
Externe Fundstellen: NJW 2021, 1831; NStZ 2021, 433; StV 2021, 787
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner