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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 737

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 91/19, Beschluss v. 09.04.2019, HRRS 2019 Nr. 737


BGH 4 StR 91/19 - Beschluss vom 9. April 2019 (LG Kaiserslautern)

Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Art der Lebensführung des Angeklagten).

§ 46 Abs. 2 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Art der Lebensführung des Angeklagten darf ihm strafschärfend nur dann angelastet werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zulässt.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. Dezember 2018 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum Alter des Angeklagten - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen sowie wegen Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Begründung, mit welcher das Schwurgericht einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB abgelehnt hat, begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Das Schwurgericht hat insoweit unter anderem straferschwerend berücksichtigt, der Angeklagte habe „die Erreichung seines Ziels über alles gestellt“ (UA S. 56). Damit hat es rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Angeklagte die Straftat überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen; dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. April 2004 - 4 StR 48/04).

b) Das Schwurgericht hat weiterhin ausgeführt: „Ohne eine geregelte Tagesstruktur besteht sein Lebensinhalt im Konsum von Betäubungsmitteln und Alkohol, wobei er, da es ihm nach seinem eigenen Bekunden damit am besten geht, auch keinen Abstand davon nehmen will (s.o.). Den gleichen Lebensstil pflegte er auch in der Schweiz …“ Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer die Art der Lebensführung des Angeklagten rechtsfehlerhaft zu seinem Nachteil berücksichtigt hat. Diese darf ihm strafschärfend nur dann angelastet werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zulässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1986 - 1 StR 46/86; vom 6. März 1987 - 2 StR 597/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem versuchten Totschlag und seinem strafschärfend berücksichtigten Lebenswandel irgendein Zusammenhang besteht.

2. Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, um eine insgesamt stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, zumal ein Einfließen der rechtsfehlerhaften Erwägungen auch in den anderen Verurteilungsfällen angesichts der Bezugnahme auf „jeweils sämtliche sowie bereits oben angeführte für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ möglich erscheint.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Alter des Angeklagten sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 737

Bearbeiter: Karsten Gaede