HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 514
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 48/04, Beschluss v. 22.04.2004, HRRS 2004 Nr. 514
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. September 2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Begründung, mit welcher das Schwurgericht einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne der 1. Alternative des § 213 StGB abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen war es zwischen dem Angeklagten und seiner 17 Jahre jüngeren Lebensgefährtin C. schon seit Jahren zu heftigen verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Auch am Tattag kam es zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte seine Lebensgefährtin durch die Zufügung von 20 Messerstichen tötete, nachdem diese ihn zum sofortigen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung aufgefordert und in diesem Zusammenhang geäußert hatte: "Wenn ich dich hier sehe, schmerzen meine Augen. Du störst mich hier. Du bist kein Mann mehr, du bist zu alt. Ich habe einen anderen Mann gefunden, der ist besser wie du im Bett und hübscher wie du, der kommt jetzt!" (UA 11).
Im Rahmen der Strafzumessung geht das Landgericht zwar davon aus, daß die unmittelbar vor der Tat gefallene Äußerung der Lebensgefährtin des Angeklagten eine schwere Beleidigung, insbesondere in bezug auf die sexuelle Leistungsfähigkeit des Angeklagten, darstelle. Diese Beleidigung habe den Angeklagten aber nicht "unmittelbar zur Tat hingerissen, da dafür vorrangig andere Motive - nämlich die narzisstische Kränkung angesichts der Ankündigung, daß ein neuer Partner schon bereit stehe zusammen mit Wut und Enttäuschung angesichts der entgegen der ursprünglichen Zusage nunmehr geäußerten Aufforderung, sofort aus der Wohnung auszuziehen -" ursächlich gewesen seien (UA 27).
Das Landgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß eine Motivlage, bei welcher andere tatauslösende Umstände den Zorn infolge einer schweren Beleidigung in eine lediglich untergeordnete Rolle verdrängt haben, nicht von der 1. Alternative des § 213 StGB erfaßt wird (vgl. BGHR StGB § 213 2. Alt. Opferverhalten 3; BGH StV 1983, 60, 61). Eine solche Motivlage wird indes durch die Urteilsgründe nicht belegt. Nach den Feststellungen sind es vielmehr die Äußerungen seiner Partnerin in ihrer Gesamtheit gewesen, die "bei dem Angeklagten, der sich dadurch zutiefst gedemütigt und entwertet fühlte, augenblicklich eine erhebliche Kränkungswut aus(lösten)". Das Schwurgericht hat ferner festgestellt, daß der Angeklagte "in dieser Wut" den Entschluß faßte, seine Lebensgefährtin "nun augenblicklich zu töten" (UA 11). Die unterschiedliche Gewichtung der tatauslösenden Motive, die das Landgericht der Strafzumessung zugrundegelegt hat, ist mit diesen Feststellungen nicht vereinbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Sachverständigen.
Diese haben die affektive Ausgangssituation für die Tat zwar zum einen in der Aufforderung zum sofortigen Auszug gesehen, zum anderen jedoch gleichrangig darin, daß die weiteren Äußerungen der Lebensgefährtin für den Angeklagten insbesondere unter Berücksichtigung seiner Prägung und seiner Persönlichkeitsstruktur nicht kompensierbar gewesen seien und für ihn eine extreme Demütigung und Entwertung dargestellt hätten (UA 23). Weshalb die kränkenden Äußerungen der Lebensgefährtin einerseits mitursächlich für eine im Sinne des § 21 StGB erhebliche affektive Erregung des Angeklagten gewesen sind, andererseits aber bei der Tatauslösung lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt haben sollen, ist nicht nachvollziehbar.
2. Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen sonst minder schweren Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB abgelehnt hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es hat insoweit unter anderem straferschwerend berücksichtigt, der Angeklagte habe "sich auch dadurch, daß sich sein Opfer heftig zu wehren versuchte, nicht von der Tatbegehung abhalten lassen, sondern sein Vorhaben, C. zu töten, zielstrebig durchgeführt" (UA 28). Diese Formulierung läßt besorgen, daß das Schwurgericht zu Lasten des Angeklagten verwertet hat, daß er die Straftat überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen; dies würde gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 2002, 106; Senatsbeschluß vom 23. September 2003 - 4 StR 308/03).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 514
Externe Fundstellen: NStZ 2004, 500
Bearbeiter: Karsten Gaede