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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1020

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 659/19, Beschluss v. 01.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1020


BGH 4 StR 659/19 - Beschluss vom 1. Juli 2020 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Mit der Rüge, dem Angeklagten sei keine schriftliche Übersetzung des angefochtenen Urteils in seine Muttersprache zugestellt worden, zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf, auf dem das Urteil beruhen könnte (vgl. zum Anspruch auf Übersetzung eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafurteils BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 - 3 StR 430/19, juris Rn. 7 mwN; vom 22. Januar 2018 - 4 StR 506/17, juris Rn. 4 ff.).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1020

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner