HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 452
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 586/19, Beschluss v. 03.03.2020, HRRS 2020 Nr. 452
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über seine Revision sowie die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. April 2019 vorzuführen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während der Angeklagte sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung wendet, erstreben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren jeweils ebenfalls mit der Sachrüge begründeten Revisionen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 7. Mai 2020 anberaumt. Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Februar 2020 mitgeteilt, dass er an der Revisionshauptverhandlung teilnehmen wolle.
Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung nicht für geboten.
Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO steht nach Aktenlage nicht in Rede. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2019 ? 5 StR 103/19; Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 452
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner