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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 448

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 564/19, Beschluss v. 29.01.2020, HRRS 2020 Nr. 448


BGH 4 StR 564/19 - Beschluss vom 29. Januar 2020 (LG Traunstein)

Mord (Verdeckungsabsicht: Verhältnis zu bedingtem Tötungsvorsatz; Absicht zur Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit nicht ausreichend).

§ 211 Abs. 2 Var. 9 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz einander nicht grundsätzlich ausschließen, sondern auch zusammen bestehen können. Dies kann der Fall sein, wenn die maßgebliche Handlung vom Täter vorgenommen oder eine gebotene Handlung von ihm unterlassen wird, um eine vorangegangene Straftat zu verdecken, dieser Erfolg nach seinem Vorstellungsbild aber auch ohne den Eintritt des für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen Todeserfolges bewirkt wird, der bedingt vorsätzlich herbeigeführte Tod des Opfers mithin keine verdeckungsspezifische Funktion aufweist. So ist Verdeckungsabsicht etwa anzunehmen, wenn der Täter durch die Vornahme seiner Verdeckunghandlung vorsätzlich eine Person zu Tode bringt, von der ihm - wie er weiß - überhaupt keine Entdeckung droht. Geht der Täter dagegen davon aus, dass nur der Tod des Opfers zur Vortatverdeckung führt, können Verdeckungsabsicht und lediglich bedingter Tötungsvorsatz nicht nebeneinander angenommen werden. Hiervon wird in der Regel auszugehen sein, wenn das Opfer den Täter kennt und er deshalb befürchtet, durch dessen Angaben überführt zu werden, falls es überlebt.

2. Der Wille zur Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit reicht nicht für die Verdeckungsabsicht i.S.d. § 211 Abs. 2 Var. 9 StGB .

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30. Juli 2019 im Fall II.3. der Urteilsgründe mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowie im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung (Fall II.1. der Urteilsgründe), wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.2. der Urteilsgründe) und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit versuchtem Mord „durch Unterlassen“ (Fall II.3. der Urteilsgründe) zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Am 25. August 2018 geriet der Angeklagte auf einem Weinfest mit seinem langjährigen Freund B., dem Nebenkläger, in Streit. Als der Angeklagte gegen 3.30 Uhr mit seinem Fahrzeug das Weinfest verließ, bemerkte er nach kurzer Fahrstrecke infolge Unaufmerksamkeit nicht rechtzeitig, dass der angetrunkene Nebenkläger auf der Fahrbahn lag. Trotz Bremsung seines Fahrzeugs stieß er mit einer Restgeschwindigkeit von 20 bis 25 km/h gegen den Nebenkläger (Fall II.1. der Urteilsgründe). Obwohl der Angeklagte erkannt hatte, dass er einen Menschen angefahren hatte, der vor seinem Fahrzeug lag, fuhr er sodann erneut an und schob die Person mit der Front seines Fahrzeugs langsam ca. 20 Meter weit bis an den Rand der Gegenfahrbahn. Durch den Schiebevorgang erlitt der Nebenkläger schwerste Verletzungen (Fall II.2. der Urteilsgründe). Der Angeklagte setzte nun sein Fahrzeug zurück und erkannte spätestens jetzt den Nebenkläger. Um sein vorangegangenes Tun zu verschleiern und unerkannt zu bleiben, entfernte er sich vom Unfallort, ohne sich um den Geschädigten zu kümmern. Dabei sah er den Tod des Nebenklägers als möglich voraus. Der Nebenkläger wurde kurze Zeit später von anderen Verkehrsteilnehmern gefunden.

Der Angeklagte hatte zu seiner Motivation für das Verlassen der Unfallstelle lediglich angegeben, er habe unter Schock gestanden und einfach schnell nach Hause gewollt, auch weil er getrunken habe. Den bedingten Tötungsvorsatz und die Verdeckungsabsicht hat das Landgericht aus dem Nachtatverhalten des Angeklagten gefolgert. Ein - nur - bedingter Tötungsvorsatz stehe der Verdeckungsabsicht hier nicht entgegen, weil der Angeklagte damit gerechnet habe, dass der Nebenkläger ihn nicht als Täter erkannt habe und ihn nicht hätte benennen können.

2. Die Annahme eines versuchten Verdeckungsmordes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz einander nicht grundsätzlich ausschließen, sondern auch zusammen bestehen können (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - 4 StR 361/17, NStZ-RR 2018, 174, 175; Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 239/10, NStZ 2011, 34; Urteil vom 23. November 1995 - 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 360). Dies kann der Fall sein, wenn die maßgebliche Handlung vom Täter vorgenommen oder eine gebotene Handlung von ihm unterlassen wird, um eine vorangegangene Straftat zu verdecken, dieser Erfolg nach seinem Vorstellungsbild aber auch ohne den Eintritt des für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen Todeserfolges bewirkt wird, der bedingt vorsätzlich herbeigeführte Tod des Opfers mithin keine verdeckungsspezifische Funktion aufweist. So ist Verdeckungsabsicht etwa anzunehmen, wenn der Täter durch die Vornahme seiner Verdeckunghandlung vorsätzlich eine Person zu Tode bringt, von der ihm - wie er weiß - überhaupt keine Entdeckung droht (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 1995 - 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 360; und vom 30. März 2004 - 5 StR 428/03, NStZ 2004, 495, 496; Beschlüsse vom 4. August 2010 - 2 StR 239/10, NStZ 2011, 34; vom 30. Juni 2011 - 4 StR 241/11; und vom 23. Juni 2016 - 5 StR 152/16, NStZ-RR 2016, 280; vgl. auch MüKo-StGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 245; SSW-StGB/Momsen, 3. Aufl., § 211 Rn. 80). Geht der Täter dagegen davon aus, dass nur der Tod des Opfers zur Vortatverdeckung führt, können Verdeckungsabsicht und lediglich bedingter Tötungsvorsatz nicht nebeneinander angenommen werden. Hiervon wird in der Regel auszugehen sein, wenn das Opfer den Täter kennt und er deshalb befürchtet, durch dessen Angaben überführt zu werden, falls es überlebt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 - 3 StR 89/88, NJW 1988, 2682).

Letzteres hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Denn die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht damit gerechnet, dass der Nebenkläger ihn erkannt habe (UA 72), wird nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung unterlegt. Denn diese Feststellung steht nicht im Einklang mit dem im Urteil wiedergegebenen Chatverkehr des Angeklagten mit H. nach der Tat. Auf die Fragen von H., was passiert sei, antwortete der Angeklagte u.a.: „Ne weil morgen bin ich tot“ und dann „Weil der be. mich anzeigt“. Diese beiden Äußerungen lassen in ihrem Zusammenhang den Schluss zu, dass der Angeklagte befürchtet hat, der Nebenkläger habe ihn erkannt und werde ihn wegen des in Fall II.1. und 2. ausgeurteilten Tatgeschehens anzeigen; wegen der vorangegangenen Auseinandersetzung auf dem Weinfest brauchte der Angeklagte ersichtlich keine schweren rechtlichen Konsequenzen zu befürchten, die ihn zu der Äußerung veranlassen konnten, dass er morgen „tot“ sei. Mit diesem einer Verdeckungsabsicht möglicherweise entgegenstehenden Umstand setzen sich die Urteilsgründe nicht auseinander. Dies wäre aber erforderlich gewesen.

Soweit die Jugendkammer an anderer Stelle auch davon ausgeht, dass der Angeklagte eine strafrechtlich relevante Alkoholisierung (UA 71) habe verschleiern wollen, ist eine zu verdeckende Straftat nicht hinreichend festgestellt. Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht, dass die Trunkenheit des Angeklagten einen strafrechtlich relevanten Bereich erreicht hatte oder dass der Angeklagte dies annahm. Eine Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder eine Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) sind nicht belegt. Der Wille zur Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit reicht nicht (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - 4 StR 361/17, NStZ-RR 2018, 174, 176).

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes bedingt auch die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

3. Der Senat hat die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zur subjektiven Tatseite, aufrecht erhalten. Damit haben auch die Feststellungen zum Nachtatgeschehen, wie etwa zum Chatverkehr, Bestand. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen zu den aufrecht erhaltenen treffen, die zu diesen nicht im Widerspruch stehen. Dies gilt auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs.

4. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit versuchtem Mord führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung den Erziehungsgedanken, der auch bei einer wegen Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2004 - 3 StR 185/04, NJW 2005, 765, 767; Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05; Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186), und insbesondere die Auswirkungen der Tat für den Angeklagten in den Blick zu nehmen haben. Auch der Maßregelausspruch hat keinen Bestand. Die von der Jugendkammer bei der Maßregelanordnung berücksichtigten, nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenen Delikte der Straßenverkehrsgefährdung aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und der Trunkenheit im Verkehr sind nicht tragfähig festgestellt.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 448

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 141; StV 2020, 587

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner