HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 721
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 503/19, Beschluss v. 07.04.2020, HRRS 2020 Nr. 721
1. Die Revision der Nebenklägerin F. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 28 Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz, davon in einem Fall in 14.537 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, und wegen Betrugs in 59 Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Außerdem hat es ein lebenslanges Berufsverbot angeordnet sowie Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin F.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 400 Abs. 1 StPO entspricht.
Nach dieser Vorschrift kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird, das zum Nachteil des Nebenklägers oder des die Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO vermittelnden Opfers begangen wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182 [Ls]; vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67; vom 5. November 2013 - 1 StR 518/13, NStZ-RR 2014, 117; vom 8. November 2017 - 2 StR 125/17 Rn. 2). Dass das Rechtsmittel auf einen Schuldspruch wegen eines zum Nachteil des verstorbenen Ehemannes der Nebenklägerin verübten Nebenklagedelikts abzielt, ist der Revisionsbegründung entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht zu entnehmen. Ausweislich der Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift erstrebt die Nebenklägerin vielmehr eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines vollendeten bzw. versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil nicht näher individualisierter Patienten, die durch die unterdosierten Arzneimittelzubereitungen aus der Apotheke des Angeklagten betroffen waren.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 721
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner