HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 67
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 514/08, Beschluss v. 09.12.2008, HRRS 2009 Nr. 67
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten R. und S. S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Erstattung der dem Angeklagten P. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 473 Rdn. 10).
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt angeführt:
"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu, er kann das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO). Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert, welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem nicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 400 Rdnr. 6 m.Nw.d.Rechtspr.).
"HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 67
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 182
Bearbeiter: Ulf Buermeyer