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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 323

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 393/19, Beschluss v. 24.10.2019, HRRS 2020 Nr. 323


BGH 4 StR 393/19 - Beschluss vom 24. Oktober 2019 (LG Halle)

Mord (niedrige Beweggründe: Rache, Motivbündel).

§ 211 Abs. 2 Var. 4 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Ein Rache- und Bestrafungsmotiv muss seinerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen, damit hieraus auf einen sonst niedrigen Beweggrund geschlossen werden darf.

2. Bei einem Motivbündel beruht die Tat nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, die der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: D., die Ehefrau des Angeklagten, hatte sich im Jahr 2017 von ihm getrennt und im August 2018 mit ihren beiden Töchtern zum Schutz vor dessen anhaltenden Übergriffen in ein Frauenhaus begeben. Der Angeklagte verpflichtete sich in einem gerichtlichen Vergleich, sich seiner Ehefrau nicht mehr als auf 100 Meter zu nähern und keinerlei Verbindung zu ihr aufzunehmen. Auch stimmte er einer Regelung zu, wonach das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Töchter der Ehefrau übertragen wurde. Bei einem weiteren Gerichtstermin am 8. November 2018 wurde zudem vereinbart, dass er eine Zeitlang keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern haben sollte. Wegen des Kontaktverbots war der Angeklagte traurig und deprimiert; er fing an, Alkohol zu trinken. Er war wütend auf seine Ehefrau, weil sie das Gerichtsverfahren initiiert hatte. Am Morgen des 13. November 2018 hatte D. ihre Tochter gegen 7.30 Uhr zur Schule gebracht. Der Angeklagte, der zuvor Alkohol getrunken hatte, näherte sich ihr vor der Schule, um sie - notfalls mit Gewalt - zu einer Wiederaufnahme des Familienlebens zu bewegen. Falls sie sich widersetzen sollte, wollte er sie mit seinem stets mitgeführten Messer töten. Frau D. sah ihn kommen und wandte sich schutzsuchend an fünf Personen, die in der Nähe standen. Aus der Personengruppe wurde der Notruf der Polizei verständigt. Der Angeklagte redete auf D. ein und zog sie am Jackenärmel. D. wollte sich ihm entziehen. Der Angeklagte beschloss nun, sie zu töten. Es kam zu einem Gerangel. Dabei fiel das vom Angeklagten mitgeführte Messer aus seiner Tasche zu Boden. Er hob es mit der rechten Hand auf und klappte es auf. Dann stach er damit auf den Oberkörper seiner Frau ein, um sie zu töten. Frau D. kam zu Fall. Der Angeklagte kniete auf ihr und stach mindestens zehnmal wuchtig auf sie ein. Als sie sich nicht mehr rührte, ließ er von ihr ab. Frau D. überlebte die Tat schwerstverletzt; sie musste während der Krankenhausbehandlung mehrfach reanimiert werden.

Der Angeklagte hat die Tat in objektiver Hinsicht eingeräumt. Er habe nur mit seiner Frau reden wollen. Wohl durch Schlafmangel, Alkohol und eine Tablette habe er nicht mehr klar denken können. Als er erkannt habe, was er tue, habe er von ihr abgelassen. Die Strafkammer hat dem Angeklagten diese Einlassung nicht geglaubt; er sei bereits zuvor seiner Ehefrau immer wieder mit Gewalt entgegengetreten. Er habe offensichtlich das Ziel verfolgt, sie und die beiden Töchter notfalls auch mit Gewalt wieder zu sich zurückzuholen. Sein von den Augenzeugen geschildertes Verhalten lasse auf ein gezieltes Vorgehen schließen, dem eine Motivation der Bestrafung oder Rache zugrunde liege. Zwar habe der Angeklagte rechnerisch einen maximalen Blutalkoholgehalt von 2,15 ‰ gehabt, einen mittelschweren Rausch hat die sachverständig beratene Strafkammer angesichts fehlender Ausfallerscheinungen jedoch ausgeschlossen. Einem Affekt als Tatauslöser stehe entgegen, dass der Angeklagte den Tatort bereits mit dem Entschluss aufgesucht habe, seine Ehefrau zu töten, falls sie sich ihm widersetze, um sie für dieses Verhalten zu bestrafen oder sich dafür an ihr zu rächen. In dieser Motivation sieht die Strafkammer niedrige Beweggründe des Angeklagten, wobei die Untersagung des Kontaktes zu den Kindern letztlich ausschlaggebend für seine Wut- und Rachegefühle gewesen sei.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand; auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es mithin nicht mehr an.

Die Strafkammer hat das von ihr zugrunde gelegte Motiv der Bestrafung und der Rache wegen der Trennung und insbesondere dem Kontaktverbot zu den Kindern in der Beweiswürdigung nicht hinreichend unterlegt. Es erschließt sich nicht, weshalb sich aus dem von den Tatzeugen geschilderten zielgerichteten Verhalten Hinweise für die Motivation des Angeklagten ergeben sollen, zumal niemand die in der Landessprache der Eheleute unmittelbar vor der Tat getätigten Äußerungen verstanden hat. Die Geschädigte konnte sich daran nicht erinnern. Ein Rache- und Bestrafungsmotiv, das seinerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen muss (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - 5 StR 399/19, NJW 2019, 3464, 3465), versteht sich auch deshalb nicht von selbst, weil alle gerichtlichen Regelungen mit Zustimmung des Angeklagten getroffen worden sind. Auch hat, obwohl sich nach den Feststellungen eine entsprechende Erörterung aufgedrängt hat, die Strafkammer nicht erwogen, ob für den Angeklagten weitere Tatmotive, die für sich genommen nicht auf sittlich niedrigster Stufe stehen, handlungsleitend waren. Für das Vorliegen eines Motivbündels könnte sprechen, dass den Angeklagten, der am liebsten mit seiner Frau und den Kindern wieder ein gemeinsames Familienleben geführt hätte, das familiengerichtliche Verfahren sehr belastet hat, so dass er in der Folgezeit mit Unruhe, Schlaflosigkeit und Antriebsarmut zu kämpfen hatte und anfing, Alkohol zu trinken (UA 16). Bei einem Motivbündel beruht die Tat aber nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, die der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1991 - 2 StR 404/90, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 20; Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 StR 319/03, NStZ-RR 2004, 234; Urteil vom 1. März 2012 - 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691, 692).

3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes und des an sich rechtsfehlerfrei getroffenen tateinheitlichen Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass ein Tötungsvorsatz des Angeklagten bereits bei Aufsuchen des Tatortes nach den bisherigen Feststellungen nicht beweiswürdigend belegt ist. Dagegen könnte sprechen, dass der Angeklagte das Tatmesser ? wie stets ? bei sich führte und es erst einsetzte, als es ihm während des Gerangels mit der Ehefrau zusammengeklappt aus der Tasche gefallen war. Damit hat sich das Landgericht bislang nicht auseinandergesetzt.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 323

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 172

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner