HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 894
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 126/18, Beschluss v. 29.08.2018, HRRS 2018 Nr. 894
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 400 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war wie geschehen abzuändern. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe Mitgewahrsam mit dem Mittäter an der gesamten Tatbeute (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17, NStZ-RR 2018, 240 [Ls]). Im Fall II.4. der Urteilsgründe hatte der Mittäter hingegen vor der Beuteteilung keinen Mitgewahrsam an der Tatbeute. Der Senat hat deshalb die gesamtschuldnerische Haftung bezüglich der Einziehung des auf den Fall II.2. der Urteilsgründe entfallenden Teils des Wertes von Taterträgen angeordnet (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Dadurch, dass der Tatrichter jeweils nur die Einziehung des Wertes des Beuteanteils des Angeklagten angeordnet hat, ist dieser nicht beschwert.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 894
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner