HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 108
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 162/17, Urteil v. 07.12.2017, HRRS 2018 Nr. 108
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger M. O., T. O., Y. O. und S. Y. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wenden sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenkläger jeweils mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es einer Erörterung der erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.
1. Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, seine Ehefrau am 6. Juni 2015 zwischen 0.19 Uhr und 0.55 Uhr in der gemeinsamen Wohnung getötet zu haben, indem er sie in Bauchlage gebracht, auf ihrem Rücken gekniet und ihr Gesicht solange nach unten in eine weiche Unterlage gedrückt habe, bis das Opfer verstorben sei. Die Leiche habe er in einer der drei folgenden Nächte unter Verwendung des üblicherweise von seinem Bruder Mu. D. genutzten Pkws zum Dortmund-Ems-Kanal verbracht und dort in der Vorstellung versenkt, der Tod seiner Ehefrau werde als Suizid oder Unfall erscheinen bzw. ein möglicher Tatverdacht werde auf seinen Bruder fallen.
2. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestanden zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, der später getöteten K. D., über mehrere Monate hinweg erhebliche Spannungen, weil K. D. sich nicht bereitfand, die ihr bekannt gewordene sexuelle Beziehung ihres Ehemannes zu P. hinzunehmen, der Angeklagte seinerseits aber an dieser Verbindung festhalten wollte.
Am Abend des 5. Juni 2015 kam es anlässlich eines Aufenthalts in einem nahe der Ehewohnung gelegenen Park im Beisein der gemeinsamen Tochter zu einem neuerlichen Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, das letztlich friedlich endete. Gegen 22.00 Uhr kehrten beide mit ihrer Tochter aus dem Park zurück. Während der Angeklagte noch wenige Minuten vor der Haustüre stehen blieb, gingen K. D. und das Kind in die Wohnung, wo K. D. ihre Tochter ins Bett brachte und sich anschließend auf das Sofa im Wohnzimmer legte. Ab 23.57 Uhr stand der Angeklagte über den Nachrichtendienst WhatsApp in Kontakt mit P., die bis gegen 22.00 Uhr gearbeitet und sich danach in ihre nur ca. 700 Meter von der Wohnung der Eheleute D. entfernt gelegene Wohnung begeben hatte. Im Zuge der wechselseitigen Kommunikation teilte P. um 0.13 Uhr am 6. Juni 2015 mit, dass sie Probleme mit ihrer Warmwassertherme habe, worauf der Angeklagte um 0.17 Uhr ankündigte, bei ihr vorbeizukommen. Da der Angeklagte in den folgenden 30 Minuten nicht bei ihr eintraf, schrieb P. ihm, dass sie nun schlafen gehe.
K. D. verließ möglicherweise gegen 0.30 Uhr, nachdem sie den Angeklagten entsprechend informiert hatte, unter Mitnahme ihres Mobiltelefons die eheliche Wohnung, um - wie es für sie zu dieser Uhrzeit nicht ungewöhnlich war - zu der im Nachbarhaus wohnenden B. D., der vormaligen Schwägerin des Angeklagten, zu gehen. Gegen 2.00 Uhr suchte der Angeklagte das Nachbarhaus auf und fragte zunächst bei seiner ehemaligen Schwägerin und anschließend bei weiteren Verwandten vergeblich nach seiner Ehefrau. Da er P. versprochen hatte, nach der Gastherme zu sehen, ging er anschließend zu deren Wohnung, für die er einen Schlüssel besaß, und schaltete dort - von seiner zu diesem Zeitpunkt schlafenden Freundin unbemerkt - die Gastherme mit wenigen Handgriffen wieder ein. Nachdem der Angeklagte am Vormittag des 6. Juni 2015 Freunde und Bekannte seiner Ehefrau nach deren Verbleib befragt und gebeten hatte, sich zu melden, falls sie etwas von ihr hören würden, erschien er gegen Mittag auf der örtlichen Polizeiwache und meldete seine Ehefrau als vermisst.
K. D. wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 5. Juni 2015 22.00 Uhr und dem 8. Juni 2015 12.00 Uhr durch Ersticken getötet. Ihre Leiche wurde am 10. Juni 2015 in Bauchlage treibend im Dortmund-Ems-Kanal aufgefunden. Zu diesem Zeitpunkt trug die Tote u.a. zwei übereinander gezogene Leggins und Freizeitsneaker mit blauen Schnürsenkeln, deren Hinterkappen nicht heruntergetreten waren.
3. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die ihm zur Last gelegte Tötung seiner Ehefrau bestritten, ohne sich näher zur Sache zu äußern. Unbeschadet als Beweisanzeichen für eine Täterschaft des Angeklagten gewerteter Umstände - der Angeklagte hatte ein deutliches Motiv für die Tötung und die Gelegenheit zur Tatbegehung - hat das Landgericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte das Tatopfer erstickte. Die Strafkammer, die auf der Grundlage früherer Angaben des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass K. D. möglicherweise am 6. Juni 2015 gegen 0.30 Uhr die eheliche Wohnung verließ, um die vormalige Schwägerin ihres Ehemannes im Nachbarhaus aufzusuchen, hat vielmehr auch mit Blick auf den nicht näher eingrenzbaren Todeszeitpunkt die Begehung der Tat durch einen Dritten nicht ausschließen können.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger sind begründet. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Das Revisionsgericht hat es regelmäßig hinzunehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 - 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, aaO). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sind. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN; Franke in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN).
2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht in jeder Hinsicht gerecht.
a) Das Landgericht hat es - früheren Angaben des Angeklagten folgend - als möglich angesehen, dass die später Getötete am 6. Juni 2015 gegen 0.30 Uhr unter Mitnahme ihres Mobiltelefons die eheliche Wohnung verließ, um - wie es für sie zu dieser Uhrzeit nicht ungewöhnlich war - zu der vormaligen Schwägerin ihres Ehemannes im Nachbarhaus zu gehen. Dass ein solches Verhalten, das nach Auffassung der Strafkammer eine Tatbegehung durch einen Dritten nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, für das Tatopfer nicht ungewöhnlich war, wird in den Erwägungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung indes nicht näher begründet und durch Tatsachen belegt. Ausführungen dazu, ob und inwieweit es zu den üblichen Gepflogenheiten der Getöteten gehörte, zu nächtlicher Stunde B. D. oder andere Verwandte und Bekannte in ihrem engeren Wohnumfeld aufzusuchen, enthalten die Urteilsgründe nicht. Dies erweist sich hier als Lücke der Beweiswürdigung. Denn der Tatrichter ist aus Rechtsgründen nicht gehalten, Sachverhaltskonstellationen zu Gunsten des Angeklagten als unwiderlegt oder möglich zugrunde zu legen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, aaO; vom 17. Juli 2014 - 4 StR 129/14, Rn. 7; vom 18. August 2009 - 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010, 85, 86; Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324, 325 jeweils mwN).
b) Die Beweiserwägungen des Landgerichts zu dem als möglich angenommenen Verlassen der Wohnung sind auch im Weiteren unvollständig.
So lassen die Urteilsgründe eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, aus welchen Gründen der Angeklagte - ein den üblichen Gepflogenheiten entsprechendes Aufsuchen von B. D. durch das Tatopfer gegen 0.30 Uhr unterstellt - bereits gegen 2.00 Uhr Veranlassung sah, sich im Nachbarhaus nach dem Verbleib seiner Ehefrau zu erkundigen. In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer auch die Möglichkeit in den Blick nehmen müssen, dass die Erkundigungen des Angeklagten gerade dem Zweck gedient haben könnten, im Anschluss an eine vorangegangene Tötung des Opfers eine für sein Umfeld plausible Erklärung für das Verschwinden seiner Ehefrau zu liefern. Schließlich hat es das Landgericht versäumt, die bei der Bergung der Toten gewonnenen Erkenntnisse über deren Bekleidung in Beziehung zu setzen zu einem möglichen Verhalten des Tatopfers am frühen Morgen des 6. Juni 2015. Denn die Strafkammer ist gestützt auf die Aussage der Zeugin Po. davon ausgegangen, dass K. D. in dem auch den Hof und das Nachbargebäude umfassenden häuslichen Bereich gewöhnlich Hauslatschen trug. Nach den Feststellungen hatte sie, als sie am 5. Juni 2015 gegen 19.30 Uhr auf einer Bank vor dem Haus saß, - wie im häuslichen Umfeld üblich - Sportschuhe an, deren Hinterkappen mit den Fersen heruntergetreten waren und in welche sie nur mit den Vorderfüßen hineingeschlüpft war. Demgegenüber trug die zudem mit zwei übereinander getragenen Leggins bekleidete Tote bei dem Auffinden im Dortmund-Ems-Kanal am 10. Juni 2015 Schuhe mit Schnürsenkeln, deren Hinterkappen nicht heruntergetreten waren.
c) Der Senat kann angesichts der sich schwierig gestaltenden Beweislage nicht ausschließen, dass das freisprechende Urteil auf den dargestellten Lücken in der Beweiswürdigung beruht. Die Sache bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 108
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner