HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 895
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 638/16, Beschluss v. 19.07.2017, HRRS 2017 Nr. 895
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. Juli 2016 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.1 und 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in acht Fällen und des Computerbetrugs in 16 Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in acht Fällen und Computerbetrugs in 18 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II.1 und 7 der Urteilsgründe wegen vollendeten Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Die zu diesen Taten getroffenen Urteilsfeststellungen ergeben nicht, dass durch die unter Vorbehalt erfolgten Gutschriften auf den PayPal-Konten der Zahlungsempfänger bereits ein Vermögensschaden eingetreten war (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 4 StR 669/11, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 78 zur Scheckeinreichung).
Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall von zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils acht Monaten zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zweimal zehn Monaten, 21-mal acht Monaten und einmal sechs Monaten aus, dass die Strafkammer ohne die die eingestellten Taten betreffenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 895
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner