HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 538
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 609/16, Beschluss v. 27.04.2017, HRRS 2017 Nr. 538
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision weder eine bestimmte Beweistatsache noch das dazu heranzuziehende Beweismittel konkret benennt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - 4 StR 421/15; Urteil vom 13. Dezember 2006 - 5 StR 211/06 Rn. 12). Soweit die Revision inzident auf den am 12. April 2016 gestellten Beweisantrag Bezug nimmt, ist dieser Beweisantrag bei der Darstellung der Verfahrenstatsachen nicht vollständig mitgeteilt worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 538
Externe Fundstellen: StV 2019, 103
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner