HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 90
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 421/15, Beschluss v. 17.11.2015, HRRS 2016 Nr. 90
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Revisionsführer muss die Handlung oder Unterlassung des Gerichts, gegen die der Vorwurf der fehlerhaften Verfahrensweise erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 449/05, StV 2006, 57, 58 mwN), präzise bezeichnen. Allein die sich hieraus ergebende Angriffsrichtung bestimmt den Prüfungsumfang seitens des Revisionsgerichts, da es einem Revisionsführer wegen seiner Dispositionsbefugnis freisteht, ein Prozessgeschehen nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt zu rügen, einen etwa zusätzlich begangenen Verfahrensverstoß aber hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2013 - 5 StR 318/13, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Zulässigkeit 1 mwN). Die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift, zumal die Berufung auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, lassen schon nicht erkennen, dass die fehlerhafte Ablehnung des „Beweisantrags“ auf Vernehmung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen als „sachverständigen Zeugen“ gerügt werden soll. Die Beanstandung wurde vom Verteidiger des Angeklagten in der Revisionsbegründungsschrift allerdings (mehrfach) ausdrücklich als Aufklärungsrüge bezeichnet. Als solche ist sie unzulässig, weil eine bestimmte Beweistatsache nicht angegeben wird und Ausführungen dazu fehlen, weshalb sich dem Gericht die begehrte Beweiserhebung aufdrängen musste.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 90
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede