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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 809

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 202/15, Beschluss v. 18.06.2015, HRRS 2015 Nr. 809


BGH 4 StR 202/15 - Beschluss vom 18. Juni 2015 (LG Paderborn)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Darstellung von Sachverhaltsgutachten im Urteil).

§ 63 StGB; § 267 Abs. 6 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 10. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die - sehr knappe - Darstellung der Ausführungen des Sachverständigen in den Urteilsgründen reicht für ein Verständnis des Gutachtens und eine Beurteilung von dessen Schlüssigkeit noch aus (speziell zu den Darlegungsanforderungen bei einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN). Der Umstand, dass nur für die zweite der als Anlasstaten herangezogenen Körperverletzungen ein symptomatischer Zusammenhang mit der festgestellten psychischen Erkrankung belegt ist (wahnhafte Fehlinterpretation des Verhaltens des Geschädigten), stellt die Unterbringungsentscheidung nicht in Frage, weil dafür nach § 63 StGB bereits eine im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangene Tat ausreichend ist. Das Landgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Anordnung der Unterbringung auseinandergesetzt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - 4 StR 65/15, Rn. 6). Den Ausführungen zur Erheblichkeit der zu erwartenden Taten und zu der dem Beschuldigten gewährten Aussetzung der Vollstreckung kann aber entnommen werden, dass es diese Frage geprüft und (konkludent) bejaht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, Rn. 16 ff., insoweit in NStZ-RR 2014, 75 ff. nicht abgedruckt).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 809

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel