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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 461

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 94/14, Beschluss v. 22.04.2014, HRRS 2014 Nr. 461


BGH 4 StR 94/14 - Beschluss vom 22. April 2014 (LG Offenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 6. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Feststellungsantrag wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der von ihm verübten Straftat vom 25. April 2013 noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden war mit Rücksicht auf § 86 VVG unter den weiteren Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf andere Versicherer übergegangen sind (BGH, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 StR 373/13).

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 461

Bearbeiter: Karsten Gaede