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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1020

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 373/13, Beschluss v. 18.09.2013, HRRS 2013 Nr. 1020


BGH 5 StR 373/13 - Beschluss vom 18. September 2013 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Feststellungsantrag wie folgt klargestellt wird:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin alle infolge der Straftat vom 26. August 2012 erwachsenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat hat den Adhäsionsausspruch klargestellt: Soweit die Strafkammer entsprechend dem Antrag der Adhäsionsklägerin die Ersatzpflicht des Angeklagten hinsichtlich der künftigen immateriellen und materiellen Schäden feststellen wollte (UA S. 40), hat sie dies in der Urteilsformel nur unzureichend zum Ausdruck gebracht. Zudem ist die Adhäsionsentscheidung im Hinblick auf § 86 VVG unter den weiteren Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf andere Versicherer übergegangen sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1020

Bearbeiter: Christian Becker