HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 946
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 274/13, Beschluss v. 27.08.2013, HRRS 2013 Nr. 946
1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Januar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten K. und M. gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Januar 2013 werden verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
Die Angeklagten K. und M. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die dem Nebenkläger durch diese im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr der Freiheitsstrafe angeordnet sowie Adhäsionsentscheidungen zugunsten von S. getroffen. Die Angeklagten K. und M. hat es wegen unterlassener Hilfeleistung zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die Rechtsmittel der Angeklagten mit der Sachrüge; die Angeklagten N. und K. haben zudem Verfahrensrügen erhoben. Das Rechtsmittel des Angeklagten N. führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft. Die Rechtsmittel der Angeklagten K. und M. sind dagegen unbegründet.
1. Die Revision des Angeklagten N. hat bereits mit der Sachrüge Erfolg.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug und trat der Angeklagte N. auf S. derart ein, dass - neben zahlreichen Frakturen am Kopf und weiteren Verletzungen - dessen "linke Ohrmuschel zerstört" wurde (UA S. 20) und ein "Totalverlust des linken Ohres" eintrat (UA S. 24). Zudem sprühte der Angeklagte mit einem Deospray auf Kopf, Rücken und Beine von S. und zündete die eingesprühten Körperstellen an.
Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass der Angeklagte seinem Opfer einen "heftigen Denkzettel verpassen" wollte, er wusste, dass er es durch seine massiven gewalttätigen Handlungen erheblich verletzen könnte, und er wollte dies auch; dass er trotz des Wissens um die Lebensgefährlichkeit seiner Handlungen den Tod des S. billigend in Kauf nahm, hat die Strafkammer nicht festzustellen vermocht (UA S. 23).
Die Strafkammer sieht hierin eine schwere und eine gefährliche Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und führt - ohne dies näher darzulegen - aus, dass der Angeklagte "wissentlich" die linke Ohrmuschel des S. zerstört habe (UA S. 42). Im Rahmen der Strafzumessung teilt die Strafkammer mit, dass sie die Strafe dem Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB entnommen habe (UA S. 45).
b) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Bei § 226 Abs. 2 StGB handelt es sich nicht nur um eine Strafzumessungsregel, sondern um eine Qualifikation gegenüber dessen Absatz 1, die durch das "absichtliche" oder "wissentliche" Verursachen der schweren Folge gekennzeichnet ist. Hierfür reicht zwar aus, dass der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraussieht (BGH, Urteile vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00, NJW 2001, 980, 981; vom 25. Juni 2002 - 5 StR 103/02, BGHR StGB § 226 Abs. 2 Schwere Körperverletzung 2; vom 12. Juli 2005 - 1 StR 65/05, NStZ-RR 2006, 174, 175). Dies wird durch die - insoweit auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht weiter erläuterten - Feststellungen des Landgerichts aber nicht belegt; insbesondere genügt hierfür nicht, dass der Angeklagte wusste und wollte, dass sein Opfer "erheblich verletzt" wird.
c) Der Rechtsfehler führt - soweit es den Angeklagten N. betrifft - zur Aufhebung des Urteils sowie der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Da nicht ausgeschlossen ist, dass die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer Feststellungen zur absichtlichen oder wissentlichen Herbeiführung der schweren Folgen treffen wird, ist eine Änderung des Schuldspruchs in eine - von den bisherigen Feststellungen getragene - schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) nicht veranlasst.
Zu der vom Angeklagten N. erhobenen, allein die Brandverletzungen und daher den Strafausspruch betreffenden Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend: Bei der Ablehnung des hier nicht lediglich eine Negativtatsache enthaltenden Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung aus tatsächlichen Gründen darf die Beweiserheblichkeit der Indiztatsache nicht nur mit der Begründung, auch wenn der Zeuge die Behauptung bestätige, müsse dies nicht richtig sein, verneint werden (BGH, Urteil vom 19. September 2007 - 2 StR 248/07, StraFo 2008, 29, 30). Zudem ist das Ergebnis der Prüfung - soweit es nicht für alle Beteiligten auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299) - mit den hierfür maßgeblichen Erwägungen konkret darzulegen, um dem Antragsteller zu ermöglichen, sein weiteres Prozessverhalten hierauf einzurichten (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 1 StR 553/12, NStZ 2013, 352, 353). Die Anforderungen an die Begründung entsprechen dabei grundsätzlich den Darlegungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 2 StR 29/13; vom 27. März 2012 - 3 StR 47/12, NStZ-RR 2012, 255; vom 19. Oktober 2006 - 4 StR 251/06, NStZ-RR 2007, 84, 85). Diesen Anforderungen genügt der Beschluss des Landgerichts vom 28. Januar 2013 nicht.
d) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S., bei der für das Landgericht "keine Anhaltspunkte erkennbar waren, die den Geschädigten veranlasst haben könnten, einen der übrigen Beteiligten bewusst zu schützen" (UA S. 34), zu bedenken sein wird, dass dieser - so die Feststellungen im angefochtenen Urteil - den Angeklagten K. auch weiterhin als seinen Freund ansieht und darum bemüht schien, "nichts Schlechtes auf ihn kommen zu lassen" (UA S. 33 f.).
Im Falle der erneuten Anordnung der Maßregel des § 64 StGB und deren teilweisen Vorwegvollzugs bedarf es zudem der Mitteilung der voraussichtlichen Therapiedauer (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 409/12 mwN).
Sollte der Angeklagte N. im Adhäsionsverfahren erneut zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt werden, wird die Strafkammer zu bedenken haben, dass dessen Bemessung regelmäßig die Berücksichtigung auch der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und des Geschädigten erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 4 StR 602/11, StV 2012, 711, 712 mwN).
2. Die Revisionen der Angeklagten K. und M. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Beschwerde des Angeklagten M. gegen die Kostenentscheidung hat keinen Erfolg, da diese dem Gesetz entspricht.
Eine Erstreckung der Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten N. gemäß § 357 StPO auf die Angeklagten K. und M. oder auf die nicht revidierende Mitangeklagte Sch. ist nicht geboten, da kein gemeinsamer Revisionsgrund vorliegt.
Sollte in der neuen Hauptverhandlung eine Mitwirkung dieser Angeklagten an den Misshandlungen des Zeugen S. oder eine über § 323c StGB hinausgehende Unterlassungstäterschaft festgestellt werden, wäre der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung weiterhin gegeben und könnte lediglich als subsidiär zurücktreten (vgl. SSW-StGB/Schöch, § 323c Rn. 18, 24 mwN). Eine Beschwer der Angeklagten durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruchs ist daher ebenso ausgeschlossen (vgl. auch KK-Kuckein, 6. Aufl., § 357 Rn. 16) wie die Verhängung noch milderer Rechtsfolgen; an einer Erhöhung der gegen sie ausgesprochenen Strafen bzw. Ahndung wäre der neue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gehindert.
3. Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache nicht an eine Jugendkammer des Landgerichts zurück (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 355 Rn. 8 mwN). Jedoch sieht der Senat keinen Anlass, die Sache statt einem Schwurgericht einer allgemeinen Strafkammer zuzuweisen (vgl. KK-Kuckein, aaO, § 354 Rn. 31; Meyer-Goßner, aaO, § 354 Rn. 42).
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 946
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2013, 383
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel