HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 188
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 388/12, Beschluss v. 20.12.2012, HRRS 2013 Nr. 188
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. März 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen sowie wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen und wegen gefährlicher Körperverletzung in 92 Fällen jeweils tateinheitlich mit unbefugter Ausübung der Heilkunde und Missbrauch von Berufsbezeichnungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen, wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen und wegen gefährlicher Körperverletzung in 91 Fällen jeweils tateinheitlich mit unbefugter Ausübung der Heilkunde und Missbrauch von Berufsbezeichnungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine 1 Revision führt lediglich zu einer Berichtigung des Urteilstenors; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil dem Landgericht bei der Zählung der unter II. 3 bis II. 94 der Urteilsgründe abgeurteilten Fälle ein Fehler unterlaufen ist, der für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und dessen Behebung keine inhaltliche Änderung des Urteils begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 2 StR 562/05).
2. Der Umstand, dass das Landgericht zu der erst seit dem 29. März 2011 rechtskräftigen und daher für eine Einbeziehung in Betracht kommenden Entscheidung des Amtsgerichts Olpe vom 8. September 2010 keine Feststellungen zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung eines möglichen Berufungsverfahrens getroffen hat, stellt keinen allein auf die Sachrüge zu beachtenden Erörterungsmangel dar. Insoweit wäre eine Verfahrensrüge erforderlich gewesen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03, NStZ 2005, 32 Tz. 6).
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 188
Bearbeiter: Karsten Gaede