HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 160
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 562/05, Beschluss v. 11.01.2006, HRRS 2006 Nr. 160
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 8. August 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Berichtigung des Urteilstenors.
1. Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.; NStZ-RR 2005, 79).
Das Landgericht hat die unter II. 39 bis 42 festgestellten vier Fälle des Handeltreibens mit jeweils einem Kilogramm Haschisch im Januar 2005 versehentlich als fünf Fälle gezählt. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Da das Landgericht diese Einzelstrafe bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich berücksichtigt hat (UA S. 8), kann trotz der verbleibenden 47 Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr sechs Monaten nicht ausgeschlossen werden, dass der Rechtsfolgenausspruch auf dem Zählfehler beruht. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist jedoch nach Maßgabe des § 354 Abs. 1b Satz 3 StPO in Verbindung mit § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO angemessen.
2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 160
Bearbeiter: Ulf Buermeyer