HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 944
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 180/11, Beschluss v. 28.06.2011, HRRS 2011 Nr. 944
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Juni 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 24. Mai 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) beanstandet der Verurteilte, dass der Generalbundesanwalt und der sich auf dessen Ausführungen augenscheinlich stützende Senat auf eine von ihm erhobene Verfahrensrüge nur unvollständig eingegangen seien.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist zurückzuweisen. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Abgesehen davon, dass sich der Generalbundesanwalt zutreffend unter anderem zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge geäußert hat, zwingen weder Art. 103 Abs. 1 GG noch strafprozessuale Vorschriften das Revisionsgericht dazu, im Rahmen einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO jedes Vorbringen des Revisionsführers ausdrücklich zu verbescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 StR 397/10 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 676/10 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 944
Bearbeiter: Karsten Gaede