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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 434

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 397/10, Beschluss v. 16.02.2011, HRRS 2011 Nr. 434


BGH 2 StR 397/10 - Beschluss vom 16. Februar 2011 (LG Wiesbaden)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21. Dezember 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen gerichteten Anhörungsrüge (§ 356a StPO) rügt der Verurteilte, die von ihm vorgetragene Begründung sei nicht berücksichtigt worden.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründungsschriften des Verurteilten vom 9. und 14. Juni 2010 waren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 434

Bearbeiter: Karsten Gaede