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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 270

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 624/08, Beschluss v. 05.02.2009, HRRS 2009 Nr. 270


BGH 4 StR 624/08 - Beschluss vom 5. Februar 2009 (LG Münster)

Konkurrenz von gefährlicher Körperverletzung und schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen.

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 3. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 449 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 b]; BGH, Beschl. v. 7. Februar 2008 - 5 StR 583/07). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Er schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung dieses konkurrenzlichen Verhältnisses auf eine mildere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 270

Bearbeiter: Karsten Gaede