HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 120
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 583/07, Beschluss v. 07.02.2008, HRRS 2008 Nr. 120
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tat-einheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt.
Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird ab-gesehen, § 74 JGG.
Der Tatbestand des § 223 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung Schutzbefohlener, der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. Er kann ausschließen, dass die Jugendkammer bei Beachtung dieses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf eine mildere Jugendstrafe erkannt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 120
Bearbeiter: Karsten Gaede