HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 454
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 606/08, Beschluss v. 07.04.2009, HRRS 2009 Nr. 454
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die vom Landgericht beschlossene Beiordnung von Rechtsanwältin B. (Bd. 2 Bl. 284 d.A.) legt der Senat als Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO) aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2, 3; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - 4 StR 124/05). Der Antrag von Rechtsanwältin B. im Schriftsatz vom 30. September 2008 ist daher gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 454
Bearbeiter: Karsten Gaede