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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 676

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 124/05, Beschluss v. 16.06.2005, HRRS 2005 Nr. 676


BGH 4 StR 124/05 - Beschluss vom 16. Juni 2005

Gegenstandslose Anträge der Nebenklage (fortwirkende Beistandsbestellung).

§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Anträge der Nebenklägerin Sabrina W. auf Zulassung der Nebenklage, Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Beiordnung des Rechtsanwalts O. sind gegenstandslos.

Gründe

Das Landgericht hat die Nebenklage durch Beschluß vom 2. August 2004 zugelassen und der Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin B. bewilligt (SA Bl. 238/238 R). Durch Beschluß des Landgerichts vom 23. September 2004 ist der Nebenklägerin anstelle von Rechtsanwältin B. Rechtsanwalt O. beigeordnet worden. Damit sind die Anträge der Nebenklägerin auf Zulassung der Nebenklage und auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz gegenstandslos. Die vom Landgericht gemäß § 397 a Abs. 1 StPO bewilligte Prozeßkostenhilfe legt der Senat als Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO) aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2, 3).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 676

Bearbeiter: Karsten Gaede