HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 676
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 124/05, Beschluss v. 16.06.2005, HRRS 2005 Nr. 676
Die Anträge der Nebenklägerin Sabrina W. auf Zulassung der Nebenklage, Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Beiordnung des Rechtsanwalts O. sind gegenstandslos.
Das Landgericht hat die Nebenklage durch Beschluß vom 2. August 2004 zugelassen und der Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin B. bewilligt (SA Bl. 238/238 R). Durch Beschluß des Landgerichts vom 23. September 2004 ist der Nebenklägerin anstelle von Rechtsanwältin B. Rechtsanwalt O. beigeordnet worden. Damit sind die Anträge der Nebenklägerin auf Zulassung der Nebenklage und auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz gegenstandslos. Die vom Landgericht gemäß § 397 a Abs. 1 StPO bewilligte Prozeßkostenhilfe legt der Senat als Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO) aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2, 3).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 676
Bearbeiter: Karsten Gaede