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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 588

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 58/24, Beschluss v. 20.03.2024, HRRS 2024 Nr. 588


BGH 3 StR 58/24 - Beschluss vom 20. März 2024 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Einbeziehung von Vorverurteilungen im Jugendstrafrecht (Neuanordnung von Nebenfolgen; Einbeziehung früherer Einziehungsentscheidung).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG; § 75 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2023 aufgehoben, soweit die im einbezogenen Urteil angeordnete Einziehung sichergestellter Gegenstände (Marihuana, Kokain, Mobiltelefon und Bargeld) aufrechterhalten worden ist; diese Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe und Beleidigung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten lediglich insoweit aufgedeckt, als das Landgericht die in der Vorverurteilung ausgesprochene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Wird ein früheres Urteil gemäß §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 JGG einbezogen, so entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen (Senat, Beschluss vom 4. September 2018 - 3 StR 65/18, BeckRS 2018, 28276 Rn. 7). Hierzu zählt auch die Einziehung als Nebenfolge im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2022 - 3 StR 383/22, BeckRS 2022, 38695 Rn. 5 mwN). Die Voraussetzungen der festgesetzten Maßnahmen sind erneut zu prüfen und gegebenenfalls neu anzuordnen. § 31 Abs. 2 JGG setzt voraus, dass die früher angeordneten Rechtsfolgen noch nicht vollständig ausgeführt, vollstreckt oder sonst erledigt worden sind. Trifft diese Bedingung nur auf einen Teil von mehreren früher angeordneten Rechtsfolgen zu, erfasst die Einbeziehung zwar das gesamte frühere Urteil, doch wirkt sich dies nur bei den noch offenen Rechtsfolgen aus (vgl. Eisenberg/Kölbel/Kölbel, 24. Aufl. 2023, JGG § 31 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 14. November 1996 - 1 StR 598/96, NJW 1997, 472).

Vorliegend ist die Rechtswirkung der Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Koblenz nach § 75 Abs. 1 StGB bereits mit Rechtskraft dieser Entscheidung eingetreten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 3 Ws 32/20, BeckRS 2020, 3229 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - 6 StR 497/23, BeckRS 2023, 37911 Rn. 9 mwN zu § 55 Abs. 2 StGB). Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidungen aus dem einbezogenen Urteil bedurfte es daher nicht. Dieser hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen. Aufgrund des bereits erfolgten Übergangs des Eigentums an den Gegenständen auf den Staat bedurfte es auch keiner neuen Anordnung.“

Dem tritt der Senat bei.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 588

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede