hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1356

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 229/24, Beschluss v. 21.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1356


BGH 3 StR 229/24 - Beschluss vom 21. August 2024 (LG Koblenz)

Betäubungsmittelstrafrecht; Handeltreiben mit Cannabis; zeitliche Geltung von Strafgesetzen (lex mitior; milderes Gesetz).

§ 29 BtMG; § 34 KCanG; § 2 Abs. 3 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. März 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags das Folgende ausgeführt:

„Die sachlichrechtliche Nachprüfung des nach vormaliger Rechtslage fehlerfreien Urteils muss, wie die Revision zutreffend ausführt, allein aufgrund des nach Urteilsverkündung erfolgten Inkrafttretens des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (KCanG) und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024, 109) zu einer Neufassung des Schuldspruchs sowie einer Aufhebung des Strafausspruchs führen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 5 StR 115/24 mwN).

Wenngleich die Strafe auch nach neuem Recht dem Strafrahmen des durch das Handeltreiben mit Kokain verwirklichten § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen gewesen wäre (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), so wird doch durch die gesetzgeberische Wertung, die in der erheblich milderen Strafandrohung des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber § 29a Abs. 1 BtMG zum Ausdruck kommt, hier der Strafe die Grundlage entzogen. Der Senat wird angesichts der im Verhältnis zum Kokain (50 g) sehr großen Menge Marihuana (6,5 kg), welche die Kammer bestimmend strafschärfend bei der Strafzumessung berücksichtigt hat (UA S. 37), nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen können, dass die Tathandlung des Angeklagten in Bezug auf diese Droge für das Landgericht bei der Bestimmung des Schuldumfangs und damit bei der Findung der verhängten Strafe wesentlich mitentscheidend war (vgl. BGH, aaO, Rn 12).“

Dem schließt sich der Senat an.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1356

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede