HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1389
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 162/24, Beschluss v. 11.06.2024, HRRS 2024 Nr. 1389
1. Der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 11. März 2024, mit dem die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Januar 2024 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision der Beschuldigten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 19. Januar 2024 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Gegen die in Gegenwart der Beschuldigten verkündete Entscheidung hat sie mit Schreiben vom 3. März 2024, eingegangen beim Landgericht am 5. März 2024, Revision eingelegt. Diese hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. März 2024 als unzulässig verworfen. Gegen den am 12. März 2024 zugestellten Verwerfungsbeschluss hat die Beschuldigte mit 1 Schreiben vom 14. März 2024, eingegangen beim Landgericht am 15. März 2024, „Revision“ eingelegt.
Die „Revision“ ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen (§ 300 StPO). Er ist statthaft und fristgerecht, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Die Verwerfungsbefugnis des Tatgerichts ist auf Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung der Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2020 - 2 StR 161/20, juris Rn. 2; vom 11. Mai 2015 - 1 StR 116/15, juris Rn. 5; vom 14. Januar 2005 - 2 StR 512/04, juris Rn. 3; vom 24. November 1999 - 2 StR 534/99, NStZ 2000, 217; vom 27. April 1988 - 3 StR 150/88, juris Rn. 2, jeweils mwN), also etwa wie hier die Revision mangels Beschwer unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - 3 StR 304/15, NStZ-RR 2016, 137, 138).
Demgemäß obliegt es vorliegend dem Revisionsgericht, die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil sie verfristet ist. Die Einlegungsschrift ist erst am 5. März 2024 beim Landgericht und somit außerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingegangen. Das Urteil ist in Anwesenheit der Beschuldigten am 19. Januar 2024 verkündet worden. Die Wochenfrist endete mithin - unabhängig von einer hier nicht gebotenen Rechtsmittelbelehrung - mit Ablauf des 26. Januar 2024. Außerdem ist, wie angeführt, die Beschuldigte durch das Urteil nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1389
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede