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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 608

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 116/15, Beschluss v. 11.05.2015, HRRS 2015 Nr. 608


BGH 1 StR 116/15 - Beschluss vom 11. Mai 2015 (LG München I)

Verwerfung der Revision (Zuständigkeit des Tatgerichts)

§ 346 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 3. Dezember 2014, mit dem die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. März 2010 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Verurteilten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Das Landgericht hatte den Verurteilten am 12. März 2010 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Verurteilten hat der Senat am 25. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Mit Schreiben vom 26. August 2014 hat der Verurteilte nun gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. März 2010 „Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines absoluten Revisionsgrundes und Verletzung des rechtlichen Gehörs“ erhoben. Darin beanstandet er insbesondere, dass die ihm am 3. Mai 2010 ausgehändigte Leseabschrift des Urteils vom 12. März 2010 keine richterliche Unterschrift aufweise. Dies müsse gemäß § 338 Nr. 7 StPO zwingend zur Urteilsaufhebung führen. Auch die ihm ausgehändigte Leseabschrift des Verwerfungsbeschlusses des Senats weise keine richterliche Unterschrift auf. Zudem rügt der Verurteilte, dass ein unwirksamer Eröffnungsbeschluss an eine vollmachtlose Rechtsanwältin verschickt worden sei, was nach § 338 Nr. 8 StPO die Revision begründe. Im Übrigen hat der Verurteilte die allgemeine Sachrüge erhoben.

Das Landgericht hat die vom Verurteilten erhobene „Nichtzulassungsbeschwerde“ als erneute Revision ausgelegt und durch Beschluss vom 3. Dezember 2014 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Gegen den ihm am 12. Dezember 2014 zugestellten Verwerfungsbeschluss hat der Verurteilte mit einem am 16. Dezember 2014 beim Landgericht eingegangenen Schreiben „Rechtsbeschwerde“ erhoben.

3. Diese Beschwerde ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen (§ 300 StPO). Er ist statthaft und wurde fristgerecht gestellt, hat aber aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. März 2015 genannten Gründen keinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt, dass das Begehren des Verurteilten in seinem Schreiben vom 26. August 2014 als erneute Revisionseinlegung (§ 333 StPO) und nicht als Gehörsrüge (§ 356a StPO), Wiederaufnahmeantrag (§ 359 StPO) oder Gegenvorstellung auszulegen (§ 300 StPO) ist.

Allerdings führt der Antrag zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2005 - 2 StR 512/04 und vom 15. März 2005 - 4 StR 17/05). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 177/05 mwN).

Demgemäß obliegt es hier dem Revisionsgericht, die als erneute Revisionseinlegung auszulegende „Nichtzulassungsbeschwerde“ zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Revision ist unzulässig, weil sie verfristet ist (§ 341 StPO). Zudem steht ihr die Rechtskraft des Urteils vom 12. März 2010 entgegen. Sie bewirkt, dass die Verurteilung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann. Sowohl das angefochtene Urteil als auch der Verwerfungsbeschluss des Senats waren ordnungsgemäß unterschrieben.

4. Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Vorbringen des Verurteilten auch bei einer Auslegung als Gehörsrüge (§ 356a StPO) keinen Erfolg haben könnte. Zwar beanstandet der Verurteilte auch die „Verletzung rechtlichen Gehörs“. Er trägt jedoch keinen Gehörsverstoß vor. Im Übrigen teilt der Verurteilte entgegen § 356a Satz 2 und 3 StPO nicht mit, wann er von der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Damit wäre das Vorbringen auch als Gehörsrüge unzulässig.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 608

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2015, 288

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel